Überblick

Zu den Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gehört u. a. die Pflicht, auf bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht wirksam und angemessen zu reagieren. Das entsprechende Vorgehen unterliegt hierbei dem Grundsatz "Befähigung vor Rückzug". Ein Abbruch der Geschäftsbeziehung stellt ausschließlich die Ultima Ratio dar. Die Erwartungen des LkSG bezüglich der Durchführung von Abhilfemaßnahmen variieren jeweils in Abhängigkeit von der Nähe des verpflichteten Unternehmens zur Verletzung. Betrachtet werden hierbei der eigene Geschäftsbereich im In- und Ausland sowie die Beziehungen zu unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Ein spezieller Fokus liegt zudem auf einer angemessenen Kostenteilung innerhalb der Lieferkette.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wichtige Begriffsbestimmungen (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer und mittelbarer Zulieferer) sind in § 2 Abs. 6-8 LkSG zu finden. Konkrete Sorgfaltspflichten und das Prinzip der Angemessenheit sind in § 3 Abs. 1-2 LkSG aufgeführt. In § 4 Abs. 1 und 3 LkSG ist die Einrichtung eines Risikomanagements und die Überwachung des Risikomanagements geregelt. § 5 Abs. 1-4 LkSG enthält Vorgaben zur Risikoanalyse. § 6 Abs. 1-4 LkSG listet entsprechende Präventionsmaßnahmen auf. In § 7 Abs. 1-4 LkSG sind Abhilfemaßnahmen normiert. § 8 Abs. 1-5 beinhaltet die Regelungen zum Beschwerdeverfahren. § 9 Abs. 1-4 definiert die Pflichten hinsichtlich mittelbaren Zulieferern. § 10 Abs. 1 und 2 LkSG enthalten Regelungen zur Dokumentations- und Berichtspflicht.

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