Abschließend ist noch zu erwähnen, dass Abhilfemaßnahmen im Sinne des LkSG keine einmaligen Aktionen darstellen. Die kontinuierliche Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements. Gemäß § 7 Abs. 4 LkSG sind diese Überprüfungen einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen. Ein Anlass für eine Überprüfung kann bspw. dann gegeben sein, wenn das Unternehmen zukünftig einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage in seinem eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer gegenübersteht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Unternehmen neue Produkte, Projekte oder ein neues Geschäftsfeld einführt.

Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen sind auch Erkenntnisse aus dem nach § 8 Abs. 1 LkSG verpflichteten Beschwerdemanagement zu berücksichtigen[1]. Hieraus können sich wichtige Informationen ergeben, um mögliche Schwachstellen oder Risiken zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Zudem ist es wichtig, dass die Maßnahmen bei Bedarf unverzüglich aktualisiert werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen flexibel und proaktiv auf neue Risiken reagieren müssen, um die Wirksamkeit ihrer Abhilfemaßnahmen sicherzustellen[2]. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmen ist daher unerlässlich, um den Schutz des Unternehmens und seiner Stakeholder zu gewährleisten.

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