Im Sinne einer umfassenden Unternehmensverantwortung enthält das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) klare Anforderungen an alle betroffenen Unternehmen, die Achtung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten in ihre alltäglichen Geschäftsprozesse zu integrieren und sowohl präventiv als auch kurativ jede Verletzung dieser Pflichten zu vermeiden bzw. im akuten Fall schnellstmöglich abzustellen. Das Gesetz bezieht sich hierbei auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und umfasst konkrete Sorgfaltspflichten, die von den betroffenen Unternehmen einzuhalten und zu dokumentieren sind.

Folgende Pflichten sind im Gesetz geregelt:[1]

  1. Risikomanagement – Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten[2]
  2. Interne Verantwortlichkeit – Festlegen der Zuständigkeit im Unternehmen für das Risikomanagement[3]
  3. Risikoanalyse – Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen[4]
  4. Grundsatzerklärung – Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben[5]
  5. Präventionsmaßnahmen – Angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich[6] und gegenüber unmittelbaren Zulieferern[7]
  6. Abhilfemaßnahmen – Gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung[8]
  7. Beschwerdeverfahren – Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens[9]
  8. Mittelbare Zulieferer – Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern[10]
  9. Dokumentations- und Berichtspflicht – Fortlaufende Dokumentation, für mindestens 7 Jahre aufzubewahren[11] und jährliche Berichterstattung[12]

Der vorliegende Beitrag bezieht sich konkret auf Situationen, in denen eine Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Im Fokus steht somit die Pflicht "Abhilfemaßnahmen". Als gesetzliche Grundlage ist diesbezüglich primär § 7 LkSG zu nennen.

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