So ist durch die Ergänzung des Katalogs der wirtschaftlichen Angelegenheiten in § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG n. F. zu "Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG"der Wirtschaftsausschuss zu beteiligen. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern zu bilden. Er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu informieren. Ggf. sind erforderliche Unterlagen im Rahmen der Unterrichtung vorzulegen. Wie weit die Informationspflicht hinsichtlich Fragen der unternehmerischen Sorgfalt in der Lieferkette letztlich reichen wird, ist derzeit offen. In der Praxis werden sich Handlungsspielräume ergeben, die es mithilfe der HR auszufüllen gilt. Dabei muss allerdings stets beachtet werden, dass die nicht rechtzeitige oder unvollständige Unterrichtung zu einem Einigungsstellenverfahren mit weiteren finanziellen Belastungen führen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge