Praxis-Beispiel

Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten

Da die Sorgfaltspflichten verschiedene Abteilungen tangieren, sind klare Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Compliance notwendig. Zur effektiven Umsetzung haben die durch das LkSG verpflichteten Unternehmen dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens für die Durchführung und Überwachung des lieferkettenbezogenen Risikomanagements zuständig ist. Als Beispiel nennt das Gesetz hier die Benennung eines "Menschenrechtsbeauftragten" (hierzu sogleich unter Abschn. 5).

Da die Unterlassung der Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit bußgeldbewährt ist, sollten bei den verpflichteten Unternehmen verständliche und nachvollziehbare Zuständigkeiten definiert werden. Die Geschäftsführung hat sich außerdem regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person bzw. Personen zu informieren.

Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der betriebsinternen Verantwortlichkeiten lässt das Gesetz den verpflichteten Unternehmen allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum; auch eine Pflicht zur Bestellung des Menschenrechtsbeauftragten besteht – im Gegensatz zur Festlegung der entsprechenden Veratwortlichkeiten – nicht.

Je nach interner Organisation im Unternehmen können Gründe dafür bestehen, die zuständigen Personen im Unternehmen, die "Lieferketten-Verantwortlichen", ebenso wie einen etwaigen Menschenrechtsbeauftragten, bei HR (oder Compliance) anzusiedeln.

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