Nach zähem Ringen hat der Deutsche Bundestag am 11.6.2021 das LkSG beschlossen.[1] Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 25.6.2021.[2] Das Gesetz wurde am 17.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1.1.2023 in Kraft getreten.[3]

Die Regelungen des LkSG gelten zunächst nur für große in- und ausländische Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Haupt- oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab dem 1.1.2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer.

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Für die Berechnung der Arbeitnehmerschwellen sind alle im Inland beschäftigten sowie die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Ausländische Unternehmen sind vom Anwendungsbereich erfasst, wenn sie in Deutschland zumindest über eine Zweigniederlassung vertreten sind und in dieser mindestens 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen.

 
Hinweis

Anwendung für Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihers einbezogen, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt. Dabei folgt die Bemessung, wie lange Leiharbeit stattgefunden hat, einer arbeitsplatzbezogenen Betrachtung.[4] Maßgeblich ist, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als 6 Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt. Unbeachtlich ist, ob es sich um den Einsatz eines bestimmten oder wechselnde Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.

Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl einer Obergesellschaft sind zudem innerhalb verbundener Unternehmen[5] alle inländischen Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehörigen Gesellschaften zu berücksichtigen.

Für diese verpflichteten Unternehmen sieht das LkSG zwingend ein verantwortliches Management ihrer Lieferkette auch in Bezug auf HR-Themen vor.

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