Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt den Einsatz von Leiharbeitnehmern aufgrund einer schwankenden Auftragslage. Dabei wird aufgezeigt, wie der Sorge, Leiharbeitnehmer könnten das Stammpersonal verdrängen, begegnet werden kann und dennoch ein flexibler Einsatz von Leiharbeitnehmern möglich ist.

Vorbemerkung

In vielen Unternehmen besteht ein schwankendes Bedürfnis an Personalkapazitäten, welches mit dem Stammpersonal nicht immer abgefedert werden kann. Diesem Flexibilisierungsbedürfnis trägt die Möglichkeit Rechnung, Leiharbeitnehmer einzusetzen.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist durch zahlreiche zwingende gesetzliche Vorgaben im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingeschränkt. Zweck der gesetzlichen Restriktionen ist es, die Substitution der Stammbelegschaft zu verhindern. Dies ist gleichzeitig in der Praxis größte Sorge des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern. Diese Betriebsvereinbarung zeigt auf, wie diesen Sorgen begegnet werden kann und dennoch ein flexibler Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb möglich ist.

Seit Juli 2020 gilt nach einer einschneidenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für der Einsatz von Leiharbeitnehmern ein doppeltes Zustimmungserfordernis des Betriebsrats: Dem Betriebsrat steht neben § 99 BetrVG zusätzlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu (BAG, Beschl. v. 28.7.2020, 1 ABR 45/18).

Der Betriebsrat muss der Einstellung selbst zustimmen. Die Reichweite und das Verfahren hierzu regeln §§ 99 - 101 BetrVG. Hier steht dem Betriebsrat ein beschränktes Zustimmungsverweigerungsrecht zur Seite.

Zusätzlich muss der Betriebsrat auch den konkreten Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer zustimmen. Das Mitbestimmungsrecht folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Mitarbeiters nicht festlegen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben. Der tatsächliche Einsatz der Arbeitnehmer setzt demnach voraus, dass mit dem Betriebsrat auch eine Vereinbarung über die jeweils geltende Arbeitszeit getroffen wurde. Die Reichweite und das Verfahren richten sich hier jedoch nach § 87 BetrVG.

Zuständig für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern ist der lokale Betriebsrat. Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen bedürfen wirksamer Delegationsbeschlüsse des lokalen Betriebsrats und eventuell des Gesamtbetriebsrats. Das Regelungsbedürfnis ist in der Regel betriebsspezifisch, deswegen kommen in der Praxis Vereinbarungen ganz überwiegend auf lokaler Ebene vor. Besteht zusätzlich ein einschlägiger Tarifvertrag zum Einsatz von Leiharbeitnehmern, können für Betriebsvereinbarungen weitere gesetzliche Öffnungsklauseln in Anspruch genommen werden.

Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern

Zwischen

.....................................................................................

[Name und Adresse],

dieser vertreten durch

.....................................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten],

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

.....................................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

.....................................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die gegenwärtig stark schwankende Auftragslage einerseits allein mit dem Stammpersonal nicht bewältigt werden kann, andererseits aber nicht hinreichend stetig ist, um Personal aufzustocken.

Dort, wo die Personalaufstockung noch zu unsicher ist, sollen Spitzenzeiten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abgefangen werden.

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht zur Verdrängung von Stammpersonal führen soll.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ................................... eingesetzten Leiharbeitnehmer.

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für in den Abteilungen ................................... eingesetzte Leiharbeitnehmer

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Einsatzmöglichkeiten von Leiharbeitnehmern

  1. Unter folgenden Voraussetzungen darf der Arbeitgeber im Betrieb Leiharbeitnehmer einsetzen,

    • wenn eine Schichtplanänderung wegen eines spätestens 48 Stunden vor dem Schichtbeginn auftretenden Grundes notwendig wird und der neue Schichtplan nicht durch den Einsatz interner Arbeitnehmer aufgefüllt werden kann.
    • wenn ein Auftragsvolumen Beschäftigung von weniger als 3 Monaten verspricht. Hier bleibt die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

    VARIANTE

    Es dürfen dabei im Betrieb bis zu 5 Leiharbeitnehmer gleichzeitig eingesetzt werden.

  2. Leiharbeitnehmer dürfen weder als unmittelbare noch als mittelbare Streikbrecher ...

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