Insbesondere langfristige oder dauerhafte Auslandseinsätze von Mitarbeitern können eine beschränkte Steuerpflicht des deutschen Arbeitgebers im Ausland begründen. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiter auf Basis ihrer Tätigkeiten eine Betriebsstätte für den inländischen Arbeitgeber begründen, sofern die Mitarbeiter nicht ohnehin bereits in einer ausländischen Betriebsstätte tätig sind. Dies resultierte darin, dass der ausländische Staat die der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne besteuern kann. Zudem entsteht hiernach ein signifikanter administrativer Aufwand (z. B. zu Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten).[1]

Ob ein solcher Auslandseinsatz eine ausländische Betriebsstätte begründet, hängt insbesondere davon ab, ob nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts eine Betriebsstätte vorliegt. Dazu besteht international keine einheitliche Auslegung, sodass jeder Einzelfall gesondert nach dem ausländischen Recht zu prüfen ist. Dazu sind auch die Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Eine Betriebsstätte setzt hiernach regelmäßig eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird. Indes dürften insbesondere langfristig oder dauerhaft angelegte Tätigkeiten im Ausland das Risiko einer steuerrechtlichen Betriebsstätte deutlich erhöhen.

 
Hinweis

Prüfung einer steuerrechtlichen Betriebsstätte

Arbeitgeber sollten daher durch Berater mit Expertise in dem ausländischen Steuerrecht prüfen lassen, ob die Auslandstätigkeit eine Betriebsstätte begründet. Eine Prüfung sollten Arbeitgeber dennoch in jedem Einzelfall vornehmen.

[1] Vgl. dazu Schrade/Denninger, NZA 2021, S. 102.

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