Denkbar ist es auch, dass die remote erbrachte Tätigkeit von Arbeitnehmern im Ausland eine beschränkte Steuerpflicht des deutschen Arbeitgebers im Ausland begründen kann. Dies setzt voraus, dass die Arbeitnehmer auf Basis ihrer Tätigkeiten eine Betriebsstätte für den inländischen Arbeitgeber begründen. Denn so kann der ausländische Staat die der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne besteuern. Doch bei Bestehen einer steuerrechtlichen Betriebsstätte entsteht ein signifikanter administrativer Aufwand, z. B. aufgrund von Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten.[1]

Ob remote erbrachte Tätigkeiten eines Arbeitnehmers im Ausland eine ausländische Betriebsstätte begründen, hängt insbesondere davon ab, ob nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts eine Betriebsstätte vorliegt. Dazu besteht international keine einheitliche Auslegung, sodass jeder Einzelfall gesondert nach dem ausländischen Recht zu prüfen ist. Dazu sind auch die Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Eine Betriebsstätte setzt hiernach regelmäßig eine feste Geschäftseinrichtung voraus, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 
Hinweis

Prüfung im Einzelfall

Arbeitgeber sollten daher durch Berater mit Expertise in dem ausländischen Steuerrecht prüfen lassen, ob die temporäre Auslandstätigkeit eine Betriebsstätte begründen kann. Risiken lassen sich dadurch minimieren, dass die Auslandstätigkeit in dem jeweiligen Staat auf wenige Wochen jährlich beschränkt wird. Eine Prüfung sollten Arbeitgeber dennoch in jedem Einzelfall vornehmen.

[1] Vgl. dazu Schrade/Denninger, NZA 2021, S. 102.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge