Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die selben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist zu prüfen, ob sie der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterliegen.

2.1 Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Die Voraussetzungen für die besondere Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind in § 2 KVLG aufgeführt. In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig:

  • Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sowie
  • mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder
  • wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind.

Daraus ergibt sich zugleich die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegekasse.[1]

Ferner kann sich für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige eine Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ergeben.[2]

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