Sozialversicherungsrechtlich werden unter dem Begriff "Landwirtschaftliche Arbeitnehmer" mehrere Personengruppen zusammengefasst:

  • Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Arbeitnehmer hauptberuflich tätig sind.
  • Aushilfskräfte, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist.
  • Mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft.

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