(1) 1Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. 2Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

 

(2) 1Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen, grundsätzlich schriftlichen oder elektronischen [1] Anordnung oder Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, die diese Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen kann. 2Landräte und Bürgermeister bedürfen der Genehmigung nicht.

 

(3) Das Finanzministerium[2] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministerium; Bis 27.02.2012: Finanzministerium] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften des Landes. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.

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