1Das Land gewährt für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung nach diesem Gesetz auf Antrag einen Ausgleich bis zu einem Betrag von 70[1] [Bis 21.12.2020: 60] Euro. 2Im Falle unbezahlter Freistellung für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend. 3Der zu erstattende gesetzliche Ausgleichsanspruch richtet sich im Falle unbezahlter Freistellung für Teilzeit entsprechend nach dem Beschäftigungsumfang.[2] [Bis 21.12.2020: Öffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte, sind auf die Erstattung anzurechnen.]

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit. Anzuwenden ab 22.12.2020.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit. Anzuwenden ab 22.12.2020.

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