Verfahrensgang

ArbG Saarbrücken (Beschluss vom 22.03.2007; Aktenzeichen 1 BV 4/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 22. März 2007 (1 BV 4/07) wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Der Antragsgegner betreibt eine Vielzahl von Drogeriemärkten in Deutschland. Der Antragsteller ist der Betriebsrat, der für die Filialen der Region Trier zuständig ist. Diese Filialen werden von dem Verkaufsbüro des Antragsgegners in Saarbrücken betreut. Im Dezember 2006 teilte der Antragsgegner in einem Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Filialen unter anderem folgendes mit:

„Die Fa. S. hat eine betriebliche Beschwerdestelle gem. § 13 AGG eingerichtet. Bitte richten Sie alle das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz betreffenden Beschwerden an das für Sie zuständige Verkaufsbüro.”

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm bei der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG zusteht. Er hatte deshalb den Antragsgegner aufgefordert, darüber Verhandlungen mit ihm aufzunehmen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach. Der Antragsteller erstrebt deshalb die Bildung einer Einigungsstelle, die sich mit der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG befassen soll. Er hat beim Arbeitsgericht beantragt, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 Absatz 1 AGG” Herrn B., Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dass dem Antragsteller bei der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Das sei offensichtlich im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG. Vorsorglich hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die von dem Antragsteller gewünschte Anzahl der Beisitzer überhöht sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, allerdings die Anzahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er sein Ziel, dass der Antrag zurückgewiesen wird, weiterverfolgt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Blatt 33 bis 36 der Akten) sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Das Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG kann der Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle (§ 76 Absatz 2 Satz 2 und 3 BetrVG) wegen einer fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle nur dann, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist; das muss bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar sein (dazu beispielsweise LAG München, Beschluss vom 20. Oktober 2005, 4 TaBV 61/05, abrufbar bei juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen; dazu außerdem der Beschluss der Kammer vom 14. Mai 2003, 2 TaBV 7/03). Das kommt etwa dann in Betracht, wenn dem Betriebsrat, der die Bildung einer Einigungsstelle erstrebt, in Bezug auf die Thematik, mit der sich die Einigungsstelle beschäftigen soll, offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Offensichtlich in einem bestimmten Sinne zu beantworten ist eine Rechtsfrage etwa dann, wenn sie von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung in einem bestimmten Sinne entschieden ist und im Anschluss daran auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der arbeitsrechtlichen Literatur gegen die von dem Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung keine beachtliche Kritik mehr vorgebracht wird. Das Bundesarbeitsgericht hat sich – im Hinblick darauf, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst am 18. August 2006 in Kraft getreten ist – mit der Rechtsfrage, ob dem Betriebsrat bei der Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG ein Mitbestimmungsrecht zusteht, noch nicht befassen können. Auch eine Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts dazu ist – soweit dies für die Kammer ersichtlich ist – bislang noch nicht ergangen. Bislang gibt es erst einige Entscheidungen von Arbeitsgerichten. Diese Arbeitsgerichte (Arbeitsgeric...

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