Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB. Kündigungsfrist. Probezeit. AGB – Kontrolle: Vereinbarung einer Probezeit mit gleichzeitiger Vereinbarung einer unzulässig kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit. blue-pencil-Test

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung über die (unzulässig kurze) Kündigungsfrist während der Probezeit kann die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung an sich unberührt lassen.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 Abs. 1-2, § 622 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 1 Ca 915/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 beantragt hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.06.2008 bei der Beklagten als Automatisierungstechniker zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von 3.000,– EUR beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Arbeitsaufnahme 01.08.2008

Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 01.08.2009 und kann zweimal verlängert werden.

Probezeit/Kündigungsfristen

Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

Kündigung

8 Wochen zum Quartalsende”

Der Kläger nahm die Arbeitsleistung am 01.08.2008 auf. Mit Schreiben vom 19.01.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit vertragsgemäß zum 30. Januar 2009…”.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat Februar 2009 eine anteilige Vergütung in Höhe von 200,– EUR brutto und erteilte hierüber eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge mit Datum vom 23.03.2009 (Bl. 19 d. A.). Ferner erteilte sie dem Kläger unter dem Datum 20.03.2009 ein Arbeitszeugnis (Bl. 18 d. A.), in welchem es heißt, dass der Kläger bei der Beklagten bis zum 31.01.2009 beschäftigt gewesen sei.

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis habe erst am 31.03.2009 geendet, hat erstinstanzlich beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 2.800,– EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. März 2009 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 3.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2009 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Monate Februar und März 2009 ordnungsgemäße Lohnabrechnungen zu erteilen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger gegenüber auf den 20. März 2009 datierte Arbeitszeugnis in Absatz 1 insoweit zu korrigieren, dass der Kläger „bis zum 31. März 2009 (und nicht bis zum 31. Januar 2009) bei uns beschäftigt war”.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger gegenüber auf den 31. Januar datierte Arbeitszeugnis in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu berichtigen:

    1. Das Zeugnis ist auf dem offiziellen Briefbogen der Beklagten zu datieren auf den 31. März 2009 (Beendigungszeitpunkt),
    2. das Zeugnis ist in Absatz 1 wie folgt zu korrigieren: „Herr A., geboren am 20. Juli 1976, wurde am 01. August 2008 als Automatisierungstechniker eingestellt und war bis zum 31. März 2009 bei uns beschäftigt”.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 (Bl. 62 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Lohnabrechnung für Februar 2009 zu erteilen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe noch innerhalb der vereinbarten Probezeit gekündigt. Eine Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2008 und nicht bereits mit Datum des Vertragsschlusses habe beginnen sollen. Die vertraglich vereinbarte Probezeit sei daher erst am 31. Januar.2009 beendet gewesen. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist führe nicht zum vollständigen Wegfall der Probezeitregelung insgesamt. An die Stelle der unwirksamen Kündigungsfrist trete im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die gesetzliche Frist des § 622 Abs. 3 BGB, so dass das Arbeitsverhä...

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