Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit. Einigungsstelle. Mobbing. Regelungsgegenstand. Schlagwort. Einrichtung einer Einigungsstelle. bestimmter Antrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Antrag, eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing” zu errichten ist mangels Bestimmtheit unzulässig.

 

Normenkette

AGG § 13; ArbGG § 98; BetrVG § 85; ZPO § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 01.06.2011; Aktenzeichen 1 BV 24/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen.

Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsthema „Mobbing”.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit X.-Warenhäuser. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Markt Z.-Stadt gewählte Betriebsrat. Mit am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete er das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein.

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing” den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen

sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing” den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 24/11, (dort S. 2-4 = Bl. 47-49 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrates sei nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig. Ein Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht gehe, müsse so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststehe, für welche konkrete Maßnahmen oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht werde. Der Betriebsrat habe den Regelungsgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Dies bereits deshalb, weil der Antrag den unbestimmten Begriff „Mobbing” enthalte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere, dass dargetan werden müsse, welche Umstände der Arbeit oder welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als „Mobbing” betrachtet werden (BAG Urteil vom 23.01.2007 – 9 AZR 557/09 – AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass zwischen den Beteiligten der Begriff „Mobbing” gerade streitig und auch von daher nicht hinreichend bestimmt sei (BAG vom Beschluss vom 17.03.2010 – 7 ABR 95/08 – NZA 2010, 1133). Der Betriebsrat habe keine Definition des Begriffs „Mobbing” in den Antrag aufgenommen. Eine solche wäre jedoch im Hinblick auf die bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG vom 05.11.2008 unabdingbar gewesen, um überhaupt prüfen zu können, ob und inwieweit ein Mitbestimmungsrecht bestehe bzw. bereits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeübt worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-6 = Bl. 50-51 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.06.2011 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 11.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2011 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.

Er macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zur Begründung des Beschlusses zu Unrecht das Urteil des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09, a.a.O.) herangezogen. Das BAG habe sich mit der individualrechtlichen Klage einer Arbeitnehmerin befasst, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, weil sie einer „Mobbing-Situation” ausgesetzt sei. Im Beschlussverfahren auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG seien andere Maßstäbe an die Bestimmtheit des Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO anzulegen. Für die Bestimmtheit des Antrags genüge hier regelmäßig eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort, der den Zweck der zu errichtenden Einigungsstelle umschreibe (z.B. Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit”). Er habe zwar erstinstanzlich den Begriff „Mobbing” nicht genau definiert, es seien auch mehrere Definitionen möglich. Eine Mehrzahl von Definitionen könne jedoch nicht dazu führen, dass bei der Errichtung einer Einigungsstelle die Bestimmtheit de facto nie gegeben sei. Das zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall der Begriff „Mobbing” streitig sei, führe nicht zur Unbestimmth...

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