Entscheidungsstichwort (Thema)

Formelle Anforderungen an die Bekanntmachung des Ergebnisses einer Betriebsratswahl. Anfechtungsfrist bei fehlerhafter Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl. Begründete Anfechtung der Betriebsratswahl bei formellen Fehlern im Wahlverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schreiben, überschrieben mit "Ergebnis der Betriebsratswahl vom 08.06.2018", in dem sechs Arbeitnehmer mit laufender Nummer aufgeführt sind, stellt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Ergebnisses nach § 18 WO eines dreiköpfigen Betriebsrats dar, wenn weder ein Hinweis auf den Wahlvorstand als Verantwortlichen dieses Schriftstücks noch Unterschriften enthalten sind. Zudem fehlt es an der Eindeutigkeit, welche dieser Arbeitnehmer ordentliche Mitglieder sein sollen und welche Ersatzmitglieder in welcher Reihenfolge.

2. Die Anfechtungsfrist beginnt bei einem Aushang eines solchen Schreibens nicht zu laufen.

3. Die Angabe einer zu hohen Zahl von benötigten Stützunterschriften begründet die Anfechtung ebenso wie die Nennung einer falschen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (spätestens eine Woche vor dem Wahltag im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren) und die fehlende Übersendung von Briefwahlunterlagen an am Wahltag nicht im Betrieb befindliche Arbeitnehmer.

 

Normenkette

BetrVG § 19 Abs. 2; WO § 18

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 12.02.2019; Aktenzeichen 3 BV 12/18)

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1.) und des Beteiligten zu 2.) werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit einer im Kleinbetrieb durchgeführten Betriebsratswahl.

Im von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1.) geführten Betrieb sind regelmäßig etwa 40 Mitarbeiter beschäftigt. Beteiligter zu 2.) ist der am 08.06.2018 gewählte Betriebsrat. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im November 2017 ein Betriebsrat im von der Beteiligten zu 1.) geführten Betrieb bestand und wenn ja, ob dieser einen Wahlvorstand, bestehend aus den Beschäftigten G..., M... und Ma..., eingesetzt hat. Jedenfalls hat der Wahlvorstand wohl am 09.05.2018 ein Wahlausschreiben ausgehängt, in dem die Einladung zur Betriebsratswahl am 08.06.2018 im Aufenthaltsraum enthalten war (Anhang 5 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 2.), Bl. 21 f. d.A.). In diesem Wahlausschreiben ist unter anderem angeführt, dass der Betriebsrat aus 3 Mitgliedern zu bestehen habe, dass ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag von "mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen" unterzeichnet sein müsse und dass die Wahlvorschläge bis spätestens 25.05.2018 beim Wahlvorstand eingereicht sein müssten. Gleichzeitig wurde eine nach Männern und Frauen getrennte Wählerliste ausgehängt, in der die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Nach- und Vornamen aufgeführt sind und in der der Hinweis enthalten ist, dass ein Einspruch innerhalb von drei Tagen seit dem Aushang, spätestens aber bis 14.05. beim Wahlvorstand eingelegt sein müsse (Anhänge 4 und 3, ebenda, Bl. 23 f. d.A.).

Dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1.) wurde ein Schreiben über das Ergebnis der Betriebsratswahl überreicht mit folgendem Wortlaut (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 3 d.A.):

F...

B... GmbH & Co. KG.

Herrn Mo...

Ergebnis der Betriebsratswahl am 8.6.2018

Gewählt wurden:

1. Gr...

2. G...

3. M...

4. Ma...

5. L...

6. R...

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann dieses Schriftstück, das nicht unterzeichnet ist, dem Geschäftsführer Mo... zugegangen ist. Zwischen den Beteiligten ist des Weiteren streitig, ob ein Schriftstück mit demselben Wortlaut - ohne den Adressaten-Briefkopf - (Anlage zum Schriftsatz der Vertreter des Beteiligten zu 2.), Bl. 20 d.A.) im Betrieb ausgehängt war, wo ein solcher Aushang stattgefunden haben soll und wann.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2018, beim Arbeitsgericht ausweislich des Eingangsstempels eingegangen am 25.06.2018, hat die Beteiligte zu 1.) die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärt. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1.) hat sich darauf berufen, es fehle eine von Wahlvorstandsmitgliedern unterzeichnete Niederschrift über die Wahl, zudem eine Zuleitung der Niederschrift an ihn, den Vertreter des Arbeitgebers. Das Schriftstück mit einer Aufzählung von sechs Personen, das nicht unterzeichnet sei, erfülle diese Anforderungen nicht. Zudem seien die drei Außendienstmitarbeiter Mi..., Bi... und Ba... nicht über die Betriebsratswahl informiert worden. Diese drei Mitarbeiter hätten ebenso wie der Beschäftigte H... ihm gegenüber die Anfechtung der Wahl erklärt (Anlagen 2 bis 5 zur Antragsschrift, Bl. 4 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 1.) hat klargestellt, dass sie neben der Anfechtung auch die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehre.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1.) hat erstinstanzlich beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist.

2. Die am 08.06.2018 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam...

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