Leitsatz (redaktionell)

1. Stellt der Betriebsrat auf Grund ordentlicher Beschlußfassung in einer Betriebsratssitzung an den Arbeitgeber das Verlangen, einen Arbeitnehmer wegen fortgesetzter Störung des Betriebsfriedens zu entlassen, so besteht, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, diesem Entlassungsverlangen umgehend stattzugeben, keine Pflicht zur erneuten Anhörung vor Ausspruch der Kündigung.

2. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates erfolgte Kündigung ist rechtsunwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich bei Ausspruch der Kündigung in schuldloser Unkenntnis darüber befindet, daß eine beschlußmäßige Stellungnahme des Betriebsrates oder eines durch Beschluß des Betriebsrates ermächtigten Ausschusses oder Gruppenvertreters fehlt und die Frist des BetrVG § 102 Abs 2 noch nicht abgelaufen ist.

3. Unentschieden bleibt, ob und unter welchen Voraussetzungen etwas anderes zu gelten hat, wenn der Arbeitgeber durch eine unzutreffende Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden in den Glauben versetzt wird, es läge eine ordnungsgemäße Beschlußfassung des Betriebsrates vor.

4. Einer (erneuten) Anhörung des Betriebsrates bedarf es jedoch nicht, wenn der Betriebsrat nach Beschlußfassung an den Arbeitgeber ein Entlassungsverlangen wegen wiederholten betriebsstörenden Verhaltens eines Arbeitnehmers stellt (BetrVG § 104) und der Arbeitgeber sich entschließt, diesem Verlangen stattzugeben.

5. Umlaufbeschlüsse sind in der Regel untunlich, sie eignen sich nur zur Behandlung tatbeständlich klarer, einfach gelagerter Sachverhalte, die keine eingehende Aussprache zur Meinungsbildung erfordern, insbesondere schon eingehend vorberaten sind.

6. Aus dem Wesen der Beschlußfassung an sich folgt noch nicht, daß ein Beschluß stets bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen müßte. Voraussetzung ist allerdings, daß allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Begründung ihrer Auffassung gegeben wird und keiner einer sofortigen Beschlußfassung widerspricht und nicht im Wege von Einzelbesprechungen oder eines schriftlichen Umlaufes das Teilnahmerecht der Organisationsvertreter unterlaufen wird, sowie über das Ergebnis der Beschlußfassung eine BetrVG § 34 entsprechende Niederschrift angefertigt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445589

DB 1975, 1228 (LT1-6)

AiB 1994, 305 (S1)

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