Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1513/93 L)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.03.1995 – 1 Ca 1513/93 L – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Beklagte betreibt in E. ein Zementwerk. Sie beschäftigt dort ca. 140 Arbeitnehmer.

Der am 08.08.1959 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 09.03.1981 ist er in dem Zementwerk der Beklagten in E. als Schlosser tätig. Bis Juli 1981 arbeitete er als Betriebsschlosser, von August bis September 1981 als Schichtschlosser. Von Oktober bis Dezember 1981 wurde er wiederum als Betriebsschlosser eingesetzt. Ab 01.01.1982 war er als Schichtschlosser beschäftigt.

In der Zeit von 1989 bis 1993 war der Kläger an folgenden Tagen arbeitsunfähig krank:

1989

vom 30.08. – 03.09.1989

5 Tage

1990

vom 04.05. – 12.05.1990

9 Tage

vom 05.06. – 09.06.1990

5 Tage

vom 29.09. – 13.10.1990

15 Tage

vom 18.10. – 10.11.1990

24 Tage

53 Tage

1991

vom 01.06. – 23.06.1991

23 Tage

vom 17.10. – 21.10.1991

5 Tage

vom 28.12. – 31.12.1991

4 Tage

32 Tage

1992

vom 01.01. – 04.01.1992

4 Tage

vom 16.03. – 31.03.1992

16 Tage

vom 02.06. – 13.06.1992

12 Tage

vom 29.06. – 06.07.1992

8 Tage

40 Tage

1993

vom 08.02. – 19.02.1993

12 Tage

vom 22.02. – 28.02.1993

7 Tage

vom 03.03. – 31.08.1993

182 Tage

06.10.1993

1 Tag

202 Tage

Unter dem 21. Juli 1993 richtete die Beklagte das nachstehende Kündigungsschreiben an den Kläger:

Änderungskündigung

Sehr geehrter Herr K

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis als Schichtschlosser fristgemäß mit Wirkung zum 05. August 1993. Zugleich bieten wir Ihnen die Fortsetzung Ihres Beschäftigungsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Danach werden wir Sie unter voller Anerkennung Ihrer Betriebszugehörigkeit als Betriebsschlosser einsetzen. Die Vergütung beträgt 25,11 DM/Std.

Der Betriebsrat ist von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden.

Die Änderungskündigung ging dem Kläger am 22.07.1993 zu.

Zuvor war die Versetzung des Klägers im Rahmen einer Änderungskündigung Gegenstand der Betriebsratssitzungen vom 28.10.1992 und vom 01.04.1993.

Auf Bitten des Betriebsratsvorsitzenden teilte der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dem Betriebsrat mit Schreiben vom 19.07.1993 folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr R

die Änderungskündigungserklärung gegenüber Herrn K. sollten Sie etwa wie folgt formulieren:

„Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis als Schichtschlosser fristgemäß mit Wirkung zum …

Zugleich bieten wir Ihnen die Fortsetzung Ihres Beschäftigungsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Danach werden wir Sie unter voller Anerkennung Ihrer Betriebszugehörigkeit als Betriebsschlosser einsetzen. Die Vergütung beträgt DM ….”

Wichtiger ist, daß vor Ausspruch der Änderungskündigung der Betriebsrat mit einer umfassenden Begründung angehört wird. Sie sollten dabei darauf hinweisen, daß es wegen der enormen (im einzelnen auszuführenden) krankheitsbedingten Fehlzeiten von Herrn K. nicht möglich ist, ihn weiterhin als Schichtschlosser einzusetzen. Durch die häufigen Fehlzeiten von Herrn K. kommt es zu organisatorischen Engpässen, die nun durch eine Neueinstellung dauerhaft gelöst werden müssen. Angesichts des Gesundheitszustandes von Herrn K. ist auch nicht damit zu rechnen, daß in Zukunft mit geringeren Fehlzeiten gerechnet werden kann. Selbstverständlich müssen Sie diese kurz skizzierten Aussagen noch mehr und im Detail ausführen.

Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 04.08.1993 erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen:

Der Betriebsrat sei nicht entsprechend der Vorschriften des § 102 Abs. 1 BetrVG angehört worden. Falls der Betriebsrat am 01.04.1993 einen Beschluß bezüglich seiner Änderungskündigung gefaßt hätte, so sei dieser Beschluß nichtig, da das Ersatzmitglied nicht geladen worden sei.

Weiter liege kein Kündigungsgrund vor. Für eine krankheitsbedingte Kündigung fehle schon die negative Prognose, nachdem er im Frühjahr 1993 operiert worden sei. Die Versetzung sei nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Durch die Versetzung entstehe ihm ein Einkommensverlust von mindestens 15.000,– DM brutto im Jahr.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Änderungskündigung vom 21.07.1993 unwirksam ist und

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Schichtschlosser weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

widerklagend festzustellen, daß sie berechtigt ist, den Kläger als Betriebsschlosser in der Tagesschicht einzusetzen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Bereits in der Betriebsratssitzung vom 28.10.1992 sei der Gesamtkomplex mit allen Betriebsratsmitgliedern erörtert worden. In der Sitzung vom 01.04.1993 sei über die Änderungsk...

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