Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anspruchsvoraussetzung des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a.F. kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb – der u. U. auch ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen sein kann – an, sondern allein auf die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen des Vertragsarbeitgebers.

 

Normenkette

BErzGG § 15 Abs. 7 Nrn. 1, 5; TzBfG § 8 Abs. 7; KSchG §§ 1, 23; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen 7 Ca 4983/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2006 in Sachen 7 Ca 4983/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung des Wochenarbeitsumfangs während des dritten Jahres der Elternzeit.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 13.09.2006 Bezug genommen. Ergänzend wird insbesondere auf die von den Parteien erstinstanzlich zur Akte gereichten Schriftsatzanlagen Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde der Klägerin am 22.11.2006 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.12.2006 Berufung einlegen und diese am 22.01.2007 begründen lassen.

Die Klägerin behauptet in der Berufungsinstanz weiterhin, es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, dass der in § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung verwendete Begriff „Arbeitgeber” in Wirklichkeit als „Betrieb” zu verstehen sei „(unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 1 KSchG) wegen der anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitkräften”. Die Klägerin will daraus herleiten, dass es für ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im dritten Jahr der Elternzeit, den sie aus § 15 Abs. 7 BErzGG herleiten möchte, nicht auf die Anzahl der vom beklagten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ankomme, sondern auf die Arbeitnehmerzahl des Betriebes, in welchem sie ihre Arbeitsleistung zu erbringen gehabt habe. Bei diesem Betrieb handele es sich nämlich in Wirklichkeit rechtlich um einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der C, der insgesamt mehr als 15 Mitarbeiter beschäftige. Dies bestätige sich nunmehr auch dadurch, dass im November 2006 der bisherige Geschäftsführer der Beklagten P ausgeschieden und durch den Geschäftsführer der C O ersetzt worden sei, der allerdings auch vor diesem Zeitraum schon federführend die Geschicke auch der Beklagten bestimmt habe.

Zu Gunsten der Klägerin sei auch nicht auf den Teilzeitantrag vom 31.03.2006 abzustellen, sondern bereits auf die ursprüngliche Ausgangsantragsstellung vom 25.06.2004. Bei den Vertragsverhandlungen, die die Parteien im Anschluss an den Betriebsübergang Anfang 2006 geführt hätten, sei auch die Beklagte selbst stets davon ausgegangen, dass die Klägerin bis zum Ende der Elternzeit ihre Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 24 Wochenstunden würde fortsetzen wollen. Dies belege der von der Beklagten erstellte Arbeitsvertragsentwurf ebenso wie der zugehörige Bonusplan für das Jahr 2006. Die Beklagte verstoße gegen § 242 BGB, wenn sie als Maßregelung dafür, dass die Klägerin den ihre Position in anderen Belangen verschlechternden Arbeitsvertragsentwurf nicht unterschrieben habe, nunmehr die Teilzeitgewährung im dritten Jahr Elternzeit ablehne und sich nicht an ihre mündlichen Zusagen aus den vorangegangenen Verhandlungen halte.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Klägerin und Berufungsklägerin ab dem 16.06.2006 bis zum 16.06.2007 im Rahmen gewährter Elternzeit die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit mit 24/37,5 Stunden: 3 × 8 = 24 Wochenstunden an drei aufeinander folgenden Wochentagen, jeweils Dienstag, Mittwoch, Donnerstag gemäß Antrag der Klägerin vom 31.03.2006 i. V. m. dem Antrag der Klägerin vom 25.06.2004 zu gewähren.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht weiterhin geltend, der Begriff ‚Arbeitgeber’ sei in den Wortlaut des § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG vom Gesetzgeber bewusst aufgenommen worden und auch seinem Wortlaut entsprechend zu verstehen. Er knüpfe an die identische Formulierung des § 8 Abs. 7 TzBfG an. Auf die Frage, ob die Klägerin als Vertriebsmitarbeiterin in einem Gemeinschaftsbetrieb zwischen ihr, der Beklagten, und der C beschäftigt sei, komme es somit nicht an. Die Beklagte bestreitet allerdings weiterhin, dass die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes vorlägen.

Die Beklagte wendet sich auch dagegen, dass der Teilzeitgewährungsanspruch der Klägerin aus § 242 BGB hergeleitet werden könnte. Der Klägerin sei zu keiner Zeit verbindlich zu...

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