Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtmittel gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zutrittsrecht eines Ersatzmitglieds zum Betriebzeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds Niederlegung des Betriebsratsamts

 

Leitsatz (amtlich)

In der bloßen Äußerung eines gewählten Betriebsrats-/Ersatzmitglieds, man wolle keine Betriebsratsarbeit machen, liegt keine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG und auch keine Niederlegung des Betriebsratsamtes im Sinne des § 24 Nr. 2 BetrVG.

 

Normenkette

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 24 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 78 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 4 BVGa 16/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 30.10.2003 – 4 BVGa 16/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Zugang eines Ersatzmitgliedes zum Betrieb des Arbeitgebers sowie um die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Der Arbeitgeber betreibt auf der K2xxxxxxxx 44 in H1xxx eine Tankstelle der Marke T3xxxxxxx. In der Tankstelle sind durchschnittlich 10 bis 15 Teilzeitbeschäftigte sowie eine Vollzeitkraft beschäftigt.

Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.1997 (Bl. 129 f.d.A.) war Frau H4xxx C1xxxxxxxxx, geboren am 15.01.16xx als Teilzeitbeschäftigte zunächst bei Herrn J2xxxxx A2xx angestellt.

Aufgrund eines weiteren schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.06.2000 (Bl. Bl. 124 ff.d.A.) wurde Frau C1xxxxxxxxx mit Wirkung zum 29.06.2000 aufgrund der Übertragung der Aktivitäten an der Tankstelle H1xxx auf den Arbeitgeber als Mitarbeiter in der Tankstelle/Bistro eingesetzt; die bisherige Dienstzeit wurde angerechnet. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 91,35 Stunden.

Am 03.12.2001 fand in der T4xxx-Tankstelle, K2xxxxxxxx 44 eine Betriebsratswahl statt. Bei dieser Wahl wurde Frau S1xxxx R1xx als Betriebsobfrau gewählt, sie erhielt vier Stimmen. Drei Stimmen erhielt die Mitarbeiterin G2xxxxxx M1xxxxx, eine Stimme die Mitarbeiterin H4xxx C1xxxxxxxxx. Auf die Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 03.12.2001 (Bl. 25 d.A.), in der es u.a. heißt, dass als Ersatzmitglieder für die gewählten Betriebsratsmitglieder jeweils die Bewerber/innen mit den nächsthöchsten Stimmzahlen eintreten, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.07.2003 (Bl. 26 d.A.) forderte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin C1xxxxxxxxx zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung darüber auf, dass sie an einer Benzolallergie leide, nachdem der Arbeitgeber durch die Personalabteilung darüber informiert worden war, dass die Mitarbeiterin geäußert habe, unter einer Benzolallergie zu leiden.

Mit Schreiben vom 22.07.2003 (Bl. 27 d.A.) ließ die Mitarbeiterin C1xxxxxxxxx mitteilen, es bestehe keine Veranlassung ein ärztliches Attest beizubringen, weil aufgrund des vorliegenden Arbeitsvertrages Arbeiten im Bereich der Zapfsäulen ohnehin ausgeschlossen seien; da nunmehr bekannt sei, dass Frau C1xxxxxxxxx an einer Benzolallergie leide, werde davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber es zukünftig unterlasse, sie zu solchen Arbeiten heranzuziehen, die die Gesundheit von Frau C1xxxxxxxxx gefährdeten.

Mit Schreiben vom 05.08.2003 (Bl. 28 d.A.) wurde Frau C1xxxxxxxxx vom Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung von jeglicher Arbeit freigestellt, weil an der Tankstelle sowohl im Außenbereich wie auch im Innenbereich Benzol in der Luft enthalten sei. Gleichzeitig wies der Arbeitgeber darauf hin, dass beabsichtigt sei, nach Anhörung des Betriebsrates eine personenbedingte Kündigung auszusprechen.

Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 12.08.2003 zu der beabsichtigten Kündigung angehört worden war, kündigte der Arbeitgeber das mit Frau C1xxxxxxxxx bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.08.2003 (Bl. 145 d.A.) zum 30.09.2003.

Hiergegen erhob die Mitarbeiterin C1xxxxxxxxx am 03.09.2003 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 1 Ca 2992/03 Arbeitsgericht Herne –. Im Kündigungsschutzverfahren machte Frau C1xxxxxxxxx gleichzeitig die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen geltend und berief sich u.a. als Ersatzmitglied auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG, nachdem sie vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 26.08.2003 (Bl. 35 d.A.) als Vertretung der Betriebsobfrau über die Einstellung einer Aushilfskraft nach § 99 BetrVG unterrichtet worden war.

Am 09.10.2003 wurde Frau C1xxxxxxxxx untersagt, die Tankstelle in H1xxx zu vertreten. Ob die Mitarbeiterin C1xxxxxxxxx als Ersatzmitglied Betriebsratstätigkeit ausüben muss und der Betriebsobfrau R1xx und dem ersten Ersatzmitglied M1xxxxx nachgerückt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit dem am 15.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte der Betriebsrat daraufhin den Zugang der Mitarbeiterin C1xxxxxxxxx zum Tankstellengebäude sowie die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend.

Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versich...

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