Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Behinderung der Betriebsratsarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu.

2. Versucht der Arbeitgeber Betriebsratssitzungen zu verhindern, Betriebsratsmitglieder zu bewegen, ihr Betriebsratsamt aufzugeben, und stellt ihnen für den Fall der Nichtbefolgung Kündigungen und andere Nachteile in Aussicht, stellt dies einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.

 

Normenkette

ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 12.09.2002; Aktenzeichen 1 BVGa 4/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 12.09.2002 – 1 BVGa 4/02 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit durch nähere im Einzelnen bezeichnete Handlungen.

Der Arbeitgeber betreibt einen Betrieb zur Herstellung von K1. mit ca. 110 Mitarbeiter, von denen ca. 70 gewerbliche Arbeitnehmer sind.

Im Jahre 1998 fand im Betrieb des Arbeitgebers eine Betriebsratswahl statt; die jedoch nichtig war.

Zu Beginn des Jahres 2000 wurde durch die Gewerkschaft eine neue Betriebsratswahl initiiert. Wegen der Einladung von Gewerkschaftssekretären der IG Metall durch den Wahlvorstand zu Sitzungen des Wahlvorstandes kam es zum Streit mit dem Arbeitgeber, der bestimmten Gewerkschaftssekretären Zutritt zum Betrieb verweigerte. Daraufhin wurden mehrere einstweilige Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet (2 BVGa 2/02 Arbeitsgericht Herford = 10 TaBV 41/02 Landesarbeitsgericht Hamm sowie 3 BVGa 3/02 Arbeitsgericht Herford).

Am 24.05.2002 wurde im Betrieb des Arbeitgebers ein neuer Betriebsrat, bestehend aus sieben Personen, gewählt. Zu Ersatzmitgliedern wurden vier Mitarbeiter des Arbeitgebers gewählt.

Kurze Zeit nach Durchführung der Betriebsratswahl trafen zwei Betriebsratsmitglieder zurück und schieden aus dem Betriebsrat aus. Ein weiteres Betriebsratsmitglied schied aus privaten Gründen aus dem Betrieb des Arbeitgebers aus. Insoweit rückten Ersatzmitglieder in den Betriebsrat nach.

In den Folgemonaten kam es u.a. zu Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über entsprechende Räumlichkeiten für den Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.06.2002 (Bl. 24 d.A.) forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, ihm u.a. für Betriebsratssitzungen entsprechende Räumlichkeiten sowie geeignetes Inventar zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 03.07.2002 (Bl. 25 d.A.) und 04.07.2002 (Bl. 26 d.A.) wiederholte der Betriebsrat seine Bitte.

Mit Schreiben vom 01.07.2002 (Bl. 19 d.A.) und 05.07.2002 (Bl. 20 d.A.) monierte der Betriebsrat die ausreichende Bereitstellung von Toiletten im Betriebsbereich, nachdem ein alter Toilettenbereich geschlossen worden war. Mit Schreiben vom 04.07.2002 (Bl. 21 d.A.) teilte der Arbeitgeber mit, dass das alte Meisterbüro für Betriebsratszwecke nicht genutzt werden könne und der alte Toilettenbereich geschlossen bleibe.

In der Folgezeit eskalierten die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Am 12.08.2002 trat das Betriebsratsmitglied J2. von seinem Betriebsratsamt zurück. Ob dieser Rücktritt auf Druck des Geschäftsführers des Arbeitsgebers erfolgte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Am 18.08.2002 trat auch das Betriebsratsmitglied T2. von seinem Betriebsratsamt zurück. Am 18.08.2002 trat ferner das nachgerückte Betriebsratsmitglied R2. von seinem Amt zurück mit der Begründung, er könne da nicht mehr mitmachen.

Am 19.08.2002 kam es auf Veranlassung des Betriebsrates zu einer Begehung des Betriebes des Arbeitgebers durch einen Mitarbeiter des Amtes für Arbeitsschutz. Nachdem dieser darum gebeten hatte, den Betriebsratsvorsitzenden zu der Begehung hinzuzuziehen, erklärte der Geschäftsführer des Arbeitgebers wahrheitswidrig, der Betriebsratsvorsitzende sei nicht im Hause.

Wegen der Hinzuziehung des Amtes für Arbeitsschutz erhielt der Betriebsratsvorsitzende vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 22.08.2002 (Bl. 22 f.d.A.) eine Abmahnung.

Nach einer Geschäftsordnung des Betriebsrates fanden seinerzeit die ordentlichen Betriebsratssitzungen jeweils am 1. und 3. Montag im Monat um 13.00 Uhr statt.

Für den 19.08.2002 hatte der Betriebsratsvorsitzende zu einer ordentlichen Betriebsratssitzung um 13.00 Uhr eingeladen. Am Morgen des 19.08.2002 erklärte der Geschäftsführer des Arbeitgebers, er sei der Auffassung, dass eine Betriebsratssitzung nicht stattfinden dürfe.

Während der Betriebsratssitzung erschienen drei im Betrieb beschäftigten Meister sowie ein Techniker und erklärten den Betriebsratsmitgliedern, der Geschäftsführer habe sie aufgefordert, die Betriebsratsmitglieder wieder zur Arbeit zu holen. Nach Fortsetzung der Betriebsratssitzung erschien auch der Geschäftsführer des Arbeitgebers und erklär...

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