Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Absenkung. Entgelt. Neueinstellung. Zustimmung. Verweigerung. Betriebsrat. beachtlich. Arbeiterwohlfahrt. Tarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 25.10.2006; Aktenzeichen 8 BV 206/06)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 4 ABR 67/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats und auf die Anschlussbeschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.10.2006 – 8 BV 206/06 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % nicht als erteilt gilt.

Auf den Hilfsantrag des Arbeitgebers wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin V2 B6 in die Vergütungsgruppe AW-KrT IV des Teils II Abschnitt B der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der A1 unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 % ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin als erteilt gilt oder zu ersetzen ist.

Der Antragsteller ist der im vom Arbeitgeber unterhaltenen D6 M1-S1-S5 gebildete Betriebsrat.

Auf die beim Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse fand in der Vergangenheit das Tarifwerk für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A1 (BMT-AW II) Anwendung, unter anderem der Bundes-Manteltarifvertrag, der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der A1 sowie der jeweils aktuelle Vergütungs- und Lohntarifvertrag zum BMT-AW II. Nach der Kündigung des BMT-AW II zum 31.03.2004 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf einen bis zum 31.12.2006 geltenden und zwischenzeitlich gekündigten Übergangstarifvertrag. Unabhängig davon wurde der letzte Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 33 zum 31.01.2005 gekündigt.

Mit einer personellen „Beschäftigungs-Veränderungsanzeige” vom 07.04.2006 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur (zwischenzeitlich bis zum 17.04.2008 verlängerten) Einstellung der Mitarbeiterin V2 B6. Zugleich teilte er seine Absicht mit, die Eingruppierung gemäß „Übergangstarifvertrag” nach „KrT IV abzüglich 7 %” vorzunehmen. Nach den ausgesprochenen Kündigungen der Tarifverträge hatte sich der Arbeitgeber nämlich entschlossen, bei Neueinstellungen zwar das gesamte tariflichen Eingruppierungssystem weiter anzuwenden, aber die Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage, geregelt im Vergütungs- und Lohntarifvertrag, jeweils um 7 % zu kürzen.

Mit Schreiben vom 10.04.2006 stimmte der Betriebsrat der Einstellung zum 18.04.2006 zu, führte aber dann unter Ziffer 2 aus:

Der Betriebsrat widerspricht vor dem Hintergrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG in Verbindung mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der geplanten Vergütung.

Es existiert ein tarifliches Eingruppierungssystem welches auf die bisher beschäftigten Arbeitnehmer angewendet wird und auch auf Neueinzustellende anzuwenden ist, da ein anderes Vergütungssystem bislang nicht vereinbart wurde.

Ohne eine getroffene Vereinbarung zu Fragen der Lohngestaltung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung) verstößt die beabsichtigte Kürzung des Entgeltes gegen die o.g. Vorschriften.

Nachdem der Arbeitgeber in der Folgezeit – wie in zahlreichen anderen Fällen auch – kein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitete, begehrte der Betriebsrat mit einem beim Arbeitsgericht am 12.07.2006 eingegangenen Antrag, dem Arbeitgeber diese Maßnahme aufzugeben.

Er hat die Auffassung vertreten, angesichts des von ihm erhobenen beachtlichen „Widerspruchs” sei der Arbeitgeber verpflichtet, gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Antragstellers zur bereits vorgenommenen Eingruppierung der Mitarbeiterin V2 B6 zu beantragen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise die verweigerte Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der Mitarbeiterin V2 B6 in die Vergütungsgruppe KrT IV der Anlage 3 zum Vergütungs- und Lohntarifvertrag Nr. 30 BMT-AW II für die Tätigkeit als Pflegefachkraft in der Zei...

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