Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgaben des Wahlvorstands

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstandes zu prüfen, ob ein Wahlvorschlag ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere die Unterschriften gültig sind oder ob nach Unterzeichnung noch Bewerber in den Wahlvorschlag aufgenommen wurden. Weist der Wahlvorstand daher bei Bedenken in dieser Richtung einen Wahlvorschlag als ungültig zurück, so ist die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet, wenn sich herausstellt, daß der Wahlvorschlag ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

2. Durch einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften wird das Wahlergebnis auch dann schon beeinflußt, wenn lediglich eine Änderung in der Reihenfolge der nicht gewählten, aber als Ersatzmitglieder in Frage kommenden Bewerber nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Normenkette

BetrVG §§ 14, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 12.01.1976; Aktenzeichen 1 BV 13/75)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.1.1976 – 1 BV 13/75 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligte zu 3) ist ein Bergbauspezialunternehmen. Sie beschäftigte im Frühjahr 1975 in ihrer Zentrale in B. und auf mehreren Betriebsstätten bei verschiedenen Schachtanlagen des Ruhrkohlenbergbaus insgesamt 647 wahlberechtigte Arbeiter und 104 wahlberechtigte Angestellte.

Zur Neuwahl des Betriebsrates bestellte der Betriebsrat einen aus den Arbeitnehmern K., M., J., R. und S. bestehenden Wahlvorstand, der am 28.2.1975 ein Wahlausschreiben erließ, in dem die Wahl, verteilt auf die Zentrale und die einzelnen Betriebsstätten, für den 15., 16. und 17. April 1975 festgesetzt und die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 14. März 1975 einschließlich bestimmt wurde.

Während am 13.3.1975 unter dem Kennwort „IG-Bergbau und Energie” für die Arbeiter nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, in dem 23 Bewerber aufgeführt waren, wurden für die Wahl der Angestelltenvertreter zwei Wahlvorschläge eingereicht. Unter dem Kennwort „IG-Bergbau und Energie” wurde am 3.3.1975 ein Wahlvorschlag eingereicht, der die Namen von drei Bewerbern enthielt und von 42 Angestellten unterzeichnet war. Am 10.3.1975 wurde unter dem Kennwort „Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Berufsgruppe Bergbau” ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht, der ebenfalls die Namen dreier Bewerber enthielt und von 24 Angestellten unterschrieben war. Der Wahlvorstand erteilte dem Wahlvorschlag der DAG die Ordnungsnummer 1 und dem Wahrvorschlag IG-Bergbau die Ordnungsnummer 2. Alle Wahlvorschläge wurden nach Prüfung durch den Wahlvorstand, wobei eine Doppelunterzeichnung festgestellt und der Angestellte P. auf dem Wahlvorschlag-DAG gestrichen wurde, bekanntgemacht.

Am 25.3.1975 erklärten die Angestellten P. und R. gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich, daß der Wahlvorschlag-DAG zu dem Zeitpunkt, als er ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden sei, nur den Namen eines Bewerbers, nämlich des Angestellten E., enthalten habe. Die Namen der weiteren Bewerber P. und T. seien später hinzugefügt worden.

Der Wahlvorstand teilte daraufhin dem Listenvertreter des Wahlvorschlages-DAG P. mit, daß er den Wahlvorschlag für ungültig halte. Die Ungültigkeit dieses Wahlvorschlages wurde anschließend bekanntgemacht, wobei unter den Beteiligten streitig ist, ob dies in allen Betriebsstätten und in der Zentrale rechtzeitig geschehen ist.

Die Wahl am 15., 16. und 17.4.1975 fand lediglich aufgrund der beiden Wahlvorschläge der IG-Bergbau für die Gruppe der Arbeiter und Angestellten statt. Die Auszählung der Stimmen erfolgte am 18.4.1975. Das Wahlergebnis wurde am Montag, den 21.4.1975 durch Aushang bekanntgemacht.

Nach dem Inhalt der Bekanntmachung haben in der Gruppe der Arbeiter 481 Arbeitnehmer und in der Gruppe der Angestellten 89 Arbeitnehmer ihre Stimme abgegeben. Die für die Arbeitergruppe abgegebenen Stimmen verteilten sich auf die 23 Bewerber wie folgt:

J

159

B

70

E

157

K

69

L

132

U

68

E

107

S

66

A

101

S

62

M

92

B

62

F

88

W

61

D

87

J

60

Du

83

A

60

Di

83

H

57

S

76

W

49

F

74

II

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin als im Betrieb vertretene Gewerkschaft mit der am 30.4.1975 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift die Betriebsratswahl angefochten. Sie hat 13 Verstöße gegen das Wahlverfahren geltend gemacht, die das Ergebnis der Wahl beeinflußt und damit zur Ungültigkeit der Betriebsratswahl geführt hätte. U. a. hat sie geltend gemacht:

1. Durch die Zurückweisung des Wahlvorschlages-DAG habe der Wahlvorstand gegen die Wahlvorschriften verstoßen. Die Vorschlagsliste sei nach der Eintragung der Bewerber Einhellig und P. dem Bewerber Einhellig übergeben worden, damit dieser die notwendige Anzahl von Unterschriften für den Wahlvorschlag einhole. Von Anfang an habe als dritter Bewerber der Angestellte T. festgestanden, dessen Einverständnis zur Kandidatur auch vorgelegen habe. Dieser Umstand sei allen Unterzeichnern des Wahlvorschlages bekannt gewesen, die mit ihrer Unterschrift den Wahlvors...

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