Verfahrensgang

ArbG Senftenberg (Beschluss vom 22.11.2001; Aktenzeichen 3 BV 21/00)

 

Tenor

1. Der Beschluss desArbeitsgerichts Senftenberg vom 22.11.2001 – 3 BV 21/00 – wird abgeändert:

Der Antrag des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit der Betriebsrat sein Amt niedergelegt hat oder von dem Betriebsratsamt zurückgetreten ist und demzufolge um Zugangsrechte des Betriebsrates zum Betrieb des Arbeitgebers.

Im Jahre 1998 wurde bei dem Arbeitgeber, der ein Autohaus betreibt, ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Der Beteiligte zu 1) gehörte dem Betriebsrat als dessen Vorsitzender an. Ab März 1999 bestand der Betriebsrat lediglich aus dem Beteiligten zu 1). Ein Betriebsratsmitglied schied aus dem Unternehmen aus. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende legte im März 1999 ihr Amt nieder. Ersatzmitglieder sind nicht vorhanden. Spätestens ab Oktober 2000 waren im Betrieb des Arbeitgebers noch 12 Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigt.

Am 20.04.1999 übergab der Beteiligte zu 1) dem Arbeitgeber ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Hiermit lege ich, Sxxxxxx, Pxxxx, mein Amt als Betriebsratsvorsitzender nieder.”

Am gleichen Tag brachte der Beteiligte zu 1) dem Arbeitgeber folgenden Beschluss zur Kenntnis:

„In unserer Versammlung wurde beschlossen, dass der Betriebsrat im A. H. Rxxx mit Wirkung vom 20.04.1999 seine Arbeit einstellt.”

Von Seiten des Beteiligten zu 1) wurden nach dem 20.04.1999 keine Betriebsratsaufgaben oder -tätigkeiten durchgeführt. Am 29.02.2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Herrn Sxxxxxx aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2000. Die gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage begründete der Beteiligte zu 1) u. a. damit, dass ihm der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG zustehe, da er die Geschäfte des Betriebsrates gem. § 22 KSchG weiterführe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und begründete dies damit, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei, da dringende betriebliche Gründe nicht vorlägen. Die gegen die Entscheidung erhobene Berufung nahm der Arbeitgeber zurück. Mit Schreiben vom 30.06.2000 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut betriebsbedingt zum 31.08.2000. Mit einem weiteren Schreiben vom 30.06.2000 erklärte der Arbeitgeber, dass er weiterhin davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2000 beendet sei. Der Beteiligte zu 1) solle seine Tätigkeit im Unternehmen zum 30. Juni 2000 einstellen. Ihm sei ausdrücklich untersagt, ab dem 01. Juli 2000 die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten. Mit einer weiteren Kündigungsschutzklage vom 05.07.2000 wandte sich der Kläger auch gegen die Kündigung vom 30.06.2000 und beantragte darüber hinaus, den Beteiligten zu 2) zu verurteilen, ihm bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreites weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht hat bisher noch nicht über die Kündigungsschutzklage entschieden. Mit Schreiben des ersten Bevollmächtigten der IG Metall vom 18.08.2000 verlangte diese dem Beteiligten zu 1) Zutritt zu den Betriebsräumen des Beteiligten zu 2) zur Durchführung der Betriebsratstätigkeit zu gewähren und kündigte die Durchführung einer Betriebsversammlung an. Die Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers antworteten mit Schreiben vom 25.08.2000, der Beteiligte zu 1) sei kein Betriebsrat mehr. Er habe sein Amt wirksam niedergelegt. Er werde dieses Mandat auch nicht mehr ausüben, insoweit verbleibe es bei dem ausgesprochenen Hausverbot. Es werde daher auch keine beabsichtigte Betriebsversammlung im Unternehmen des Beteiligten zu 2) durchgeführt werden.

Mit seinem Antrag vom 12.10.2000 verlangt der Beteiligte zu 1), dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Zugang des Betriebsratsmitglieds, Herrn Pxxxx Sxxxxxx, während der Arbeitszeit zu Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zum gesamten Betriebsgelände zu dulden.

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, die Erklärungen vom 20.04.2000 seien so zu verstehen, dass er von seinem Amt als Betriebsratsvorsitzender zurückgetreten sei. Dies sei ein Rücktritt von der Funktion des Betriebsratsvorsitzes, nicht jedoch die Aufgabe des Betriebsratsmandates. Die Erklärung vom 20.04.2000 sei lediglich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt, selbst wenn man von einer Niederlegung des Betriebsratsmandates ausginge, sei diese unwirksam, da sie lediglich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt worden sei. Er ist der Ansicht, er führe die Geschäfte gem. § 22 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates weiter.

Zuletzt hat der Beteiligte zu 1) beantragt,

  1. dem Beteiligten zu 2) und Arbeitgeber aufzugeben, den Zugang des Betriebsratsmitgliedes, Herrn Pxxxx Sxxxxxx, während der Arbeitszeit zum gesamten Betriebsgelände zur Durchführung und Vorbereitung von Betriebsversammlungen, Einrichtung und Durchführung von Sprechstunden, die Vorbereitung und Abhaltung von Betriebsratssitzu...

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