Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Anwartschaft aus einer Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat. Verzicht auf Anwartschaft aus Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Falls ein Ersatzmitglied überhaupt im Vorhinein auf sein Anwartschaftsrecht, in den Betriebsrat nachzurücken, verzichten kann, was ausdrücklich offengelassen bleibt, kann der Verzicht nur analog der Regeln des § 24 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erfolgen.

2. Die Amtsniederlegung muss dann gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats durch empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgen.

3. Die Amtsniederlegung muss eindeutig sein, sie muss sich von einer bloßen Absichtserklärung unterscheiden, die bedeutungslos ist, ebenso wie eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

4. Sammelt ein Betriebsratsmitglied Verzichtserklärungen von Ersatzmitgliedern, die er erst nach seinem eigenen Rücktritt dem Arbeitgeber zukommen lässt, der dann wiederum den Betriebsratsvorsitzenden davon in Kenntnis setzt, ist jedenfalls von wirksamen Verzichtserklärungen nicht auszugehen.

 

Normenkette

BetrVG § 24 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lörrach (Entscheidung vom 07.03.2012; Aktenzeichen 3 BV 2/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.03.2012, Az. 3 BV 2/12, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 in den Betriebsrat, den Beteiligten zu 2, im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1, nachgerückt ist.

Im Betrieb der Arbeitgeberin war bei der letzten regulären Wahl ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt worden. Im September 2011 bestand er aus dem Betriebsratsvorsitzenden Herr Z., dem stellvertretenden Vorsitzenden Herrn M. und Herrn E. Zur gleichen Zeit standen noch sechs Ersatzmitglieder auf der Liste, an letzter Stelle mit drei Stimmen der Beteiligte zu 3.

Im Zeitraum vom 12. bis 21.09.2011 unterzeichneten alle Ersatzmitglieder, auch der Beteiligte zu 3, eine von dem Betriebsratsmitglied E. verfasste Liste, die überschrieben war mit "Verzichtserklärung als Ersatzmitglied" und den Wortlaut hatte:

Hiermit lege ich mein Amt als Ersatzmitglied des Betriebsrats der R. GmbH nieder. Sollte ein oder mehrere Mitglieder aus dem 3-köpfigen Betriebsrat ausscheiden, so werde ich nicht nachrücken.

Mit Schreiben vom 03.10.2011, gerichtet an den Betriebsrat und diesem am 05.10.2011 auch zugegangen, erklärte Herr E., sein Amt als Betriebsrat mit sofortiger Wirkung niederzulegen.

Am 20.10.2011 überließ Herr E. der Arbeitgeberin die Liste mit den Verzichtserklärungen, die diese mit Anschreiben vom gleichen Tag an den Betriebsrat weiterleitete mit dem Hinweis, dass im Hinblick auf den Rücktritt von Herrn E. und das Fehlen weiterer Nachrücker Neuwahlen einzuleiten seien.

Unter dem 27.10.2011 übermittelte der Beteiligte zu 3 dem Betriebsrat eine Erklärung, wonach er von Herrn E. aufgefordert worden sei, auf der Liste, auf der er nur die Namen der Kollegen gesehen habe, zu unterschreiben, was er getan habe ohne zu wissen, um was es auf der Liste gegangen sei.

Auf Einladungen des Betriebsrats an alle Ersatzmitglieder zu einer Sitzung am 03.11.2011 zum Zwecke der Feststellung, wer das Mandat wahrnehme, lehnten es bis auf den Beteiligten zu 3 alle vor ihm auf der Liste stehenden Ersatzmitglieder schriftlich ab, (kein) Betriebsrat oder Ersatzmitglied zu werden.

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3 habe auf seine Anwartschaft, als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachzurücken, wirksam verzichtet, sei deshalb nicht in den Betriebsrat nachgerückt und nicht berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen und zusammen mit den verbliebenen Betriebsratsmitgliedern Beschlüsse zu fassen.

Sie hat demzufolge beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 nicht ordnungsgemäß nachgerücktes Mitglied des Beteiligten zu 2 ist.

Der Beteiligte zu 2 sowie der Beteiligte zu 3 haben übereinstimmend

Zurückweisung des Antrags

beantragt.

Der Beteiligte zu 2 war der Meinung, der Beteiligte zu 3 habe jedenfalls nicht wirksam auf die Ersatzmitgliedschaft und ein Nachrücken verzichtet, weil seine Erklärung nicht an den Betriebsrat gerichtet gewesen und diesem auch nicht zugegangen sei. Der Beteiligte zu 3 hat behauptet, er habe keinen Amtsverzicht erklären wollen und nur unterzeichnet, weil die anderen Personen unterschrieben hätten, worum es dabei gegangen sei, habe er nicht gewusst, er wolle durchaus Betriebsratsmitglied sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen war, der Beteiligte zu 3 sei ordnungsgemäß in den Betriebsrat nachgerückt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin habe der Beteiligte zu 3 nicht wirksam auf seine Stellung als Ersatzmitglied des Betriebsrats und damit auf ein automatisches Nachrücken als Betriebsratsmitglied nach Rücktritt des bish...

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