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Die Arbeitnehmerweiterbildung dient nach § 1 AWbG NW der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Dabei fördert die berufliche Arbeitnehmerweiterbildung die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Politische Arbeitnehmerweiterbildung soll das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern und damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf fördern. Arbeitnehmerweiterbildung kann nach § 5 Abs. 5 AWbG NW nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die i. d. R. an mindestens 5, in Ausnahmefällen an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 AWbG NW gelten Veranstaltungen, die mehr als 500 Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden, nicht als Bildungsveranstaltungen i. S. d. Gesetzes. Dabei ist mit dem LAG Hamm (LAG Hamm, Urteil v. 8.2.2006, 18 Sa 425/05[1]) entscheidend auf den Sitz des Hotels, in dem die Teilnehmer wohnen, und den Ort, an dem die überwiegende Zahl der Veranstaltungen stattfinden, abzustellen. Diese Beschränkung gilt nicht für Seminare an Gedenkstätten des Nazi-Terrors.

[1] EzB AWbG § 9 Nr. 14: da sich beides in Polen befand, wurde die Weiterbildungsmaßnahme nicht anerkannt.

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