Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerweiterbildung NRW. Veranstaltung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 Abs. 3 Nr. 2 AWbG NRW

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Weiterbildungsveranstaltung zum Thema „Leben an der deutsch-polnischen Grenze” findet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt, wenn die Teilnehmer in einem Hotel in Polen wohnen und die überwiegenden Veranstaltungen auf polnischem Gebiet stattfinden.

 

Normenkette

AWbG NRW § 1 Abs. 1, §§ 7, 9 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 2 Ca 5542/04)

 

Tenor

führende Parallelsache

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2005 – 2 Ca 5542/04 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 24.10.2004 bis zum 29.10.2004.

Der am 17.05.1951 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.03.1999 als erster Offizier beim fliegenden Personal der Beklagten tätig. Er ist Mitglied der Personalvertretung Bord im Betrieb der Beklagten. Seine Vergütung betrug zuletzt im Teilzeitarbeitsverhältnis 3.600,– EUR brutto monatlich.

Der Kläger wohnt in B1xxx. Seine H3xxxxxxist D4xxxxxxxx.

Zum Flugeinsatz begibt sich der Kläger zu dem im Dienstplan verzeichneten Einsatzort in Deutschland. Der Einsatzort ist nicht immer die H3xxxxxx, sondern es sind auch andere Orte in Deutschland. Von diesem ersten Einsatzort aus werden Ziele in Deutschland und im europäischen Ausland angeflogen. Teilweise wird nach dem monatlichen Dienstplan auch eine sogenannte „Kette” geflogen, d.h., nach dem letzten Flug wird im Hotel übernachtet und an diesem Einsatzort die Tätigkeit wieder fortgesetzt. Die Ketten dauern teilweise mehrere Tage an. Unabhängig vom tatsächlichen Abflugsort beginnt der Dienst abrechnungsmäßig immer an der H3xxxxxx.

Mit Schreiben vom 08.09.2004 (Bl. 11. d.A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Genehmigung von Bildungsurlaub gemäß § 5 Abs. 1 AWbG NRW vom 28.03.2000 (AWbG). Das Schreiben ging der Beklagten am 09.09.2004 zu. In dem Schreiben heißt es u.a.:

Ich beabsichtige, an der Bildungsveranstaltung

Hallo Europa! – Leben an der deutsch-polnischen Grenze (Usedom II)

in Usedom vom 24.10.2004 bis 29.10.2004

teilzunehmen und beanspruche dafür eine Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW. Das Seminar wird vom Forum Unna durchgeführt. Die Bildungsveranstaltung ist nach § 9 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes anerkannt und dient der politischen Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.

Beigefügt war dem Antrag eine Ablichtung des Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg an den Veranstalter, das Forum Unna, vom 19.06.2000 über die Anerkennung von Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (Bl. 12 d.A.) und das geplante Programm der Veranstaltung (Bl. 13 f d.A.).

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.09.2004 (Bl. 15 f d.A.) die begehrte Zustimmung ab. Sie bot dem Kläger an, bezüglich der Teilnahme folgende Vereinbarung zu treffen:

  1. Sie nehmen in der Zeit vom 24. bis 29. Oktober 2004 an der vom Forum Unna durchgeführten Bildungsveranstaltung „Hallo Europa! – Leben an der deutsch-polnischen Grenze” in Usedom teil.
  2. Die E1xxxxxxx L1xxxxxxxxxx AG wird Sie hierfür unbezahlt freistellen.
  3. Sie lassen arbeitsgerichtlich klären, ob es sich bei der hier streitbefangenen Veranstaltung um eine Bildungsmaßnahme handelt, die alle Voraussetzungen des AWbG NRW erfüllt und ob dieses Gesetz überhaupt auf fliegendes Personal mit ständig wechselndem Erfüllungsort anwendbar ist.
  4. Sollten Sie rechtskräftig gewinnen, werden wir Ihnen die Vergütung für die Tage, an denen Sie unbezahlt freigestellt waren, nachzahlen.

Der Kläger war mit dieser Regelung einverstanden und nahm in der Zeit vom 24.10.2004 bis 29.04.2004 an der geplanten Veranstaltung teil.

Der Veranstalter der Weiterbildungsmaßnahme, das Forum für Politik, Wirtschaft und internationale Begegnung e.V., Burgstraße 31, 4750 Unna, ist durch Bescheid des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.07.1992 als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft gemäß § 23 WbG NRW anerkannt.

Das Programm lief teilweise abweichend von der Planung wie folgt ab: Am Sonntag, dem 24.10.2004 erfolgte die Anreise bis 17.00 Uhr zum Hotel „EL PaK” im polnischen Swinoujscie (Swinemünde), in dem die Teilnehmer während der Veranstaltung wohnten. Nach einer Einführung und dem Abendessen erfolgte ab 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr der Einführungsvortrag „Polen und die EU”.

Am Montag, dem 25.10.2004, fuhren die Teilnehmer nach dem Frühstück über die Grenze, um an dem Referat „Was wird mit der Grenze” des Herrn Lars Petersen, BGS Öffentlichkeitsarbeit, von ca. 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr teilzunehmen. Hieran schloss sich der Vortrag von Herrn Gutsche im Rathaus von Ahlbeck über das Thema „Auswirkungen des EU-Beitritts auf den Tourismusbetrieb der deutschen Seite Usedoms” an. Na...

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