(1) 1Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen

 

1.

den Grundsätzen des § 1 Absatz 2 bis 4 entsprechen,

 

2.

von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind,

 

3.

allen Arbeitnehmern zugänglich sein und

 

4.

in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.

2Die Bildungsveranstaltungen können[1] [Bis 14.12.2022: In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 können die Bildungsveranstaltungen] auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. [2] [Vom 15.04.2020 bis 31.12.2021: 2In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021[3] [Bis 07.12.2020: 01.03.2020 bis zum 31.12.2020] können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. ] 3Sie dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen. 4Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

 

(2) 1Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die

 

1.

der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,

 

2.

auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,

 

3.

auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,

 

4.

Studienreisen sind oder

 

5.

mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes. Anzuwenden ab 15.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen. Anzuwenden ab 08.12.2020.

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