Rz. 103

Nach § 12 WBG SH wird die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten 12 Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 17 ff. WBG SH geregelt.

Seit August 2021 kann die Bildungsfreistellung nicht nur für Veranstaltungen in Präsenz, sondern auch für reine Online- sowie auch für Hybridveranstaltungen, in Anspruch genommen werden.[1]

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