(1) 1Für die Zeit der Bildungsfreistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzuzahlen. 2Für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes sind die einzelvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden. 3Bei Beschäftigten mit variablen Einkommen wird der durchschnittliche Monatsverdienst der letzten zwölf Monate vor Anmeldung zur Bildungsfreistellung zugrunde gelegt.

 

(2) Ist für das laufende Kalenderjahr BildungsfreisteIlung beansprucht worden und endet das Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres, kann die Rückzahlung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes nicht verlangt werden.

 

(3) Ist eine Bildungsfreistellung nicht in Anspruch genommen worden, kann eine Ausgleichszahlung nicht verlangt werden.

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