Rz. 84

Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen. Die Freistellung kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt. Nach § 5 Abs. 3 SBFG kann eine Freistellung in Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30.4. des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als 6 Tage, so ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung zu gewähren. Dies gilt auch für die Tage, die sich bei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl 6 als Rest ergeben. Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt. In Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 SBFG zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.

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