(1) 1Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. 2Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen.

 

(2) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung und deren Freistellungsfähigkeit nachzuweisen. 2Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.

 

(3) 1In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. 2Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als sechs Tage, so ist der Arbeitgeber oder Dienstherr in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung zu gewähren. 3Dies gilt auch für die Tage, die sich bei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl sechs als Rest ergeben. 4Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber oder vom Dienstherrn insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.

 

(4) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber oder Dienstherr im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigtem in Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.

 

(5) 1Unbeschadet der Regelung der Absätze 3 und 4 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Die Ablehnung kann nur schriftlich oder elektronisch[1] erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. 3Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt.

 

(6) Ist eine Freistellung aus einem in Absatz 5 aufgeführten Grund versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.

 

(7) In allen Arbeitsstätten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung gemeinsam zu erfüllen oder die Ansprüche abzugelten.

 

(8) Freistellung darf nicht zur Benachteiligung der freigestellten Beschäftigten führen.

 

(9) Der oder die Beschäftigte hat dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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