Die Verpflichtung zur schriftlichen Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos betrifft alle Zeitkonten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eher betrieblichen oder mitarbeiterseitigen Interessen dienen. Die Vereinbarung zur Zeitkontenführung kann dabei individual- oder kollektivrechtlich erfolgen. Soweit ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Befugnis des Arbeitgebers zur Saldierung von Differenzen zwischen geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit vorsieht, ist eine zusätzliche individualarbeitsrechtliche Vereinbarung nicht erforderlich.

Ein "Zitiergebot" unter Nutzung des Begriffs "Arbeitszeitkonto" besteht nicht. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung erkennen lässt, dass die kontenmäßige Verbuchung von Differenzen zwischen geleisteter und vertraglich vereinbarter Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zulässig ist.

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