Der Arbeitgeber trägt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Kurzarbeitergeld allein. Eine Erstattung der Beiträge ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

5.1 Erstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen der Corona-Krise

Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, hat die Bundesregierung am 1.3.2020 die Regelungen für das Kurzarbeitergeld befristet verbessert. So wurden dem Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Kurzarbeitergeld (teilweise) erstattet.[1] Bis zum 31.12.2021 erstattete die Agentur für Arbeit die Beiträge in voller Höhe, anschließend bis zum 31.3.2022 in Höhe von 50 %. In der Zeit vom 1.1.2022 an werden zusätzlich die Beiträge in Höhe von 50 % erstattet, sofern die Kurzarbeit vor dem 31.7.2024 begonnen wurde und der Arbeitnehmer an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.[2]

[2]

S. Abschn. 7.3,

s. Kurzarbeit; Abschn. 6.2.1.

5.2 Erstattungsanspruch des Arbeitgebers beim Saison-Kurzarbeitergeld

Für die Bezieher von Saison-KuG besteht in § 102 Abs. 4 SGB III eine Regelung, nach der die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag erstattet werden. Allerdings werden diese als sog. "ergänzende Leistungen" beanspruchbaren Erstattungen im Wege der Umlage von den Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern der betroffenen Wirtschaftszweige aufgebracht.

5.3 Teilweiser Erstattungsanspruch bei Weiterbildung

Arbeitgebern, die Zeiten der Kurzarbeit für eine berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, erstattet die Agentur für Arbeit 50 % der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Höhe. Der Erstattungsanspruch ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.[1]

[1]

Kurzarbeit; Abschn. 6.2.2.

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