Ergibt die Abschlussprüfung, dass Kurzarbeitergeld ganz oder teilweise vom Arbeitgeber zurückzufordern ist, hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch die Beitragsabrechnung zu korrigieren.

3.1 Abrechnungszeiträume bis Dezember 2022

Für Abrechnungszeiträume bis Dezember 2022 wird auch akzeptiert, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine versicherungs- und beitragsrechtliche Korrektur vornimmt. Die bisherige Rechtsauffassung beruhte auf dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass eine bestehende Versicherungspflicht in der Regel aus Vertrauensschutzerwägungen rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann, vor allem, wenn zwischen dem Leistungsbezug und der Rückforderung viele Monate oder, wie die Erfahrungen mit der Corona-Pandemie zeigen, zum Teil auch Jahre liegen.

3.2 Abrechnungszeiträume ab Januar 2023

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Frage für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 neu bewertet.[1] Vor dem Hintergrund der vorläufigen Bewilligung des Kurzarbeitergeldes überwogen schließlich die Zweifel an einem unumkehrbaren Vertrauensschutz. Der Arbeitgeber hat demnach für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 neben der Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit auch eine beitragsrechtliche Anpassung vorzunehmen. Hierbei ist zu beachten, dass im Umfang der Rückforderung die Grundlage für die fiktive Bemessung nach den Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung[2] entfällt und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind (Kurzarbeitergeld ist nicht beitragspflichtig nach den Beitragsvorschriften der Arbeitsförderung). Grundlage für die Anpassung der Beitragsberechnung ist das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer anstelle des zurückgeforderten Kurzarbeitergels zusteht. Die Höhe dieses Arbeitsentgelt richtet sich nach den entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Dabei ist vor allem denkbar, dass dem Arbeitnehmer das volle Entgelt zusteht oder ein Arbeitsentgelt in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

 
Achtung

Beteiligung des Arbeitnehmers an den Beitragskorrekturen

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den nachzuzahlenden Beiträgen dürfte im Regelfall eher selten möglich sein. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Beschäftigten durch Abzug vom Arbeitsentgelt. Erfolgt der Abzug allerdings nicht beim aktuellen Arbeitsentgelt, ist der entsprechende Ausgleich nur innerhalb der folgenden 3 Entgeltabrechnungszeiträume möglich. Ansonsten muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein tragen.

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