[1] Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber – neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die aufgrund der bei Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachtenden beitragsrechtlichen Sonderregelungen in § 232a Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 163 Abs. 6 SGB VI ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Dies gilt für ggf. neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.

[2] Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1.1.2023, zu veranlassen.

[3] Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen ggf. nachzuzahlenden Beiträge ist allerdings nur eingeschränkt gegeben. Der Arbeitgeber hat zwar nach § 28g SGB IV einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen kann er jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge