6.1 Versicherungspflicht

Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung erhalten.[1]

In der Arbeitslosenversicherung ist das Fortbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses nicht an den Bezug des Kurzarbeitergeldes, sondern an das Vorliegen eines Arbeitsausfalls geknüpft.[2]

6.2 Beitragsberechnung

Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Kurzarbeitergeld sind 80 % des (Brutto-)Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.[1]

6.2.1 Tragung der Beiträge

Soweit bei Kurzarbeit Arbeitsentgelt (sog. Kurzentgelt) gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich zur Hälfte.

Soweit Kurzarbeitergeld gezahlt wird, sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen.[1] Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.

6.2.2 Beitragserstattung bei beruflicher Weiterbildung

Als Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit für eine Qualifizierung zu nutzen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern 50 % der Beiträge zur Sozialversicherung, wenn die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen (hat die Weiterbildung vor dem individuellen Eintritt in die Kurzarbeit begonnen, besteht ggf. Anspruch auf eine Förderung für Beschäftigte unter den allgemeinen Bedingungen). Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer

  • Kurzarbeitergeld vor dem 31.7.2024 beziehen und
  • an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die

    • insgesamt mehr als 120 Stunden (Unterrichtseinheiten) dauert, nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen ist und von einem zugelassenen (nach dem Recht der Arbeitsförderung zertifizierten) Träger durchgeführt wird oder
    • auf ein nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähiges Ziel vorbereitet und von einem dafür geeigneten Träger[1] durchgeführt wird.

Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nur für die Zeit, in der der Arbeitnehmer vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist; für die Höhe wird eine Pauschale von 20 % abzüglich des (hälftigen) Beitrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme keine Rückforderung von erstatteten Beiträgen; für die Erstattung kommt es zudem nicht darauf an, ob die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde.[2]

Über die Teilerstattung der Sozialversicherungsbeiträge hinaus werden Arbeitgebern bis zum 31.7.2024 ggf. auch die Lehrgangskosten für berufliche Qualifizierungen erstattet, wenn die Weiterbildung mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach dem SGB III zertifiziert sind (für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz kommt eine Lehrgangskostenerstattung nicht in Betracht). Die Erstattung der Lehrgangskosten ist gesondert zu beantragen, sie ist pauschaliert und richtet sich nach der Betriebsgröße. Sie beträgt bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten 100 %, bei Betrieben von 10 bis unter 250 Beschäftigten 50 %, bei Betrieben von 250 bis unter 2.500 Beschäftigten 25 %, darüber hinaus 15 % der Kosten.[3] Eine Erstattung der Lehrgangskosten erfolgt für die gesamte Dauer der Qualifizierung, d. h. auch über die Kurzarbeit hinaus.

[3]

Zu weiteren Regelungen zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte, s. Arbeitsförderung.

6.3 Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld kostenlos zu errechnen, an den Arbeitnehmer auszuzahlen und unter Vorlage einer Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.[1] Der Antrag ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.[2]

 
Wichtig

3-stufiges Verfahren

Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige, entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt ggf. einen Anerkennungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus und stellt dann einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Agentur für Arbeit entscheidet vorläufig über den Erstattungsantrag. Nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs werden die Kurzarbeitergeldansprüche im Rahmen von Abschlussprüfungen endgültig und abschließend geprüft.

Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge