Die Arbeitsverwaltung ist bei Arbeitskämpfen zur Neutralität verpflichtet. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld darf deshalb nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Insoweit gelten die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen entsprechend. Bei Arbeitsausfällen von Arbeitnehmern, die unmittelbar am Arbeitskampf beteiligt sind (Streik oder Aussperrung), ruht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei Arbeitnehmern, die nur mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, kommt die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Betracht, wenn sie nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen sind. Der Anspruch ruht aber dann, wenn der Arbeitnehmer mittelbar betroffen ist und der Arbeitskampf stellvertretend für ihn geführt wird.[1] Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Arbeitskampf stattfindet, haben hierüber der Agentur für Arbeit bei Ausbruch und Beendigung des Arbeitskampfs unverzüglich Anzeige zu erstatten.[2]

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