Kurzarbeit führt nicht zur Beendigung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses, sondern lediglich zu einer zeit- bzw. teilweisen Suspendierung der Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben durch Kurzarbeit grundsätzlich unberührt.

Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einseitig Kurzarbeit anzuordnen. Die Einführung von Kurzarbeit ist an bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft und danach nur zulässig, soweit dies in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Ermächtigen weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag zur Einführung von Kurzarbeit, so bleibt bei Verweigerung des Einverständnisses jedes betroffenen Arbeitnehmers nur die Möglichkeit der Änderungskündigung mit voller Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist.

Die Einführung von Kurzarbeit und die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist nicht möglich, da der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht aufgehoben oder beschränkt werden kann. Ein Entgeltausfall liegt somit nicht vor und es fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld.[1] Die Zeitarbeitsbranche ist damit grundsätzlich von der Kurzarbeitergeldregelung ausgeschlossen. Im Zuge der erleichterten Zugangsbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld während der COVID-19-Pandemie war die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitnehmer befristet ermöglicht worden.

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