Der Arbeitgeber muss – bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – Tatsachen vortragen, aus denen deutlich wird, warum für die Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.

Die Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben. Der Auflösungsantrag muss im Prozess besonders begründet werden. Das BAG stellt an die Auflösungsgründe des Arbeitgebers strenge Anforderungen. Das KSchG sei ein "Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz". Das Arbeitsgericht berücksichtigt nur solche Tatsachen, die der darlegungspflichtige Arbeitgeber vorträgt und auf die er seinen Auflösungsantrag ausdrücklich stützt. Das Arbeitsgericht sucht sich die Auflösungsgründe nicht aus den Kündigungsgründen zusammen. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers, der lediglich auf nicht ausreichende, weil nicht abgemahnte Kündigungsvorwürfe gestützt wird, ist im Allgemeinen erfolglos.

Bei leitenden Angestellten braucht der Arbeitgeber den Auflösungsantrag nach § 14 Abs. 2 KSchG nicht zu begründen.

2.2.1 Auflösungsgründe im Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt

Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsvertrags auch auf Gründe berufen, auf die er zuvor erfolglos die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer zu Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.[1] Als Auflösungsgründe kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung oder seine Eignung betreffen.

 
Praxis-Beispiel

Auflösungsgründe

Der Arbeitnehmer hat seine Vorgesetzten beleidigt, stört den Betriebsfrieden, indem er z. B. seine Arbeitskollegen gegen den Arbeitgeber aufwiegelt, der Arbeitnehmer hat bewusst zu Schäden führende Arbeitsfehler begangen, ein Kraftfahrer wirft dem Arbeitgeber im parallel geführten Lohnzahlungsprozess vor, dieser habe die Tachoscheiben manipuliert usw.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert eine differenzierte Würdigung der jeweiligen Betriebszwecke. So können auch erhöhte Anforderungen an eine harmonische Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern zur Auflösung führen. Für eine Kirchengemeinde hat das BVerfG es für deren Erscheinungsbild als in hohem Maße abträglich angesehen, wenn das Personal den Eindruck heilloser Zerstrittenheit macht. Dem könne durch die Vertragsauflösung entgegengewirkt werden.

 
Hinweis

Auflösungsgründe dem Betriebsrat mitteilen

Die Auflösungsgründe sollten – soweit bekannt – vorsorglich dem Betriebsrat im Rahmen der Betriebsratsanhörung mitgeteilt werden, um den Ausschluss nachgeschobener Auflösungsgründe zu vermeiden.

2.2.2 Auflösungsgründe aus dem Prozessverlauf

Auflösungsgründe können sich auch im Prozessverlauf ergeben. Geeignet sind z. B. Beschimpfungen oder Beleidigungen durch den Prozessgegner.

 
Praxis-Beispiel

Beleidigungen sind ein Auflösungsgrund

Der Arbeitnehmer äußert auf Kündigungsvorwürfe in der Güteverhandlung erregt, die einzige Steuer, die der Arbeitgeber nicht hinterziehe, sei die Sekt- und Branntweinsteuer.

Oder:

Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ist eine eigene Stellungnahme des Arbeitnehmers beigefügt mit Vorwürfen gegenüber dem Arbeitgeber wie "Meineid", "Größen- und Verfolgungswahn", "schwer gestörtes Verhältnis zur Wirklichkeit". Das BAG sah diese Äußerungen nicht mehr im Rahmen einer angemessenen Verteidigung im Kündigungsschutzprozess und hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebilligt.

Bei derartigen Äußerungen sollte sofort beantragt werden, diese in das Protokoll aufzunehmen. Der Auflösungsgrund ist damit gerichtsfest dokumentiert. Prozessvortrag, der den Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet, rechtfertigt keine Auflösung. Ein bewusst wahrheitswidriger Sachvortrag im Rechtsstreit kann hingegen als Rechtfertigungsgrund für einen Auflösungsantrag in Betracht kommen.[1]

Das BAG hat das Verschweigen eines erheblichen, nach § 615 BGB anrechenbaren Zwischenverdienstes bei der Geltendmachung von Verzugslohn als Auflösungsgrund angesehen.

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