Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn.

In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.[1] In Betracht kommen die relativ seltenen Fälle, in denen die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber eine Existenzgefährdung bedeutet, ferner Fälle von Betriebsstilllegungen und -verlagerungen. Hauptanwendungsfälle sind aber besonders schwere Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

Liegt ein solcher "besonderer Fall" vor, hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung während der Elternzeit so erheblich überwiegt, dass ausnahmsweise die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung für zulässig zu erklären ist. Die Zustimmung zur Kündigung kann mit Neben- oder Inhaltsbestimmungen versehen werden. Der Ermessensspielraum der Behörde darf dabei nur Gesichtspunkte betreffen, die sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses selbst beziehen. Eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher kein ermessenserheblicher Gesichtspunkt für eine inhaltliche Einschränkung der Zulässigkeitserklärung.[2] Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.[3]

Der Arbeitgeber darf auch das Arbeitsverhältnis mit einem Teilzeitbeschäftigtem nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen, wenn diese Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geleistet wird, ohne dass aber Elternzeit in Anspruch genommen wird, wenn der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Elterngeld hat.[4]

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