Auch die Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, jedoch ist der nachwirkende Kündigungsschutz der Bordvertretung auf 6 Monate beschränkt.

Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, das mit dem Ende der Berufsausbildung ohne Kündigung endet, können nach § 78a BetrVG innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich verlangen, dass zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zustande kommt.

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