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Gesetz | Geschützter Personenkreis / Sachverhalt |
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§ 623 BGB | Schriftformerfordernis der Kündigung. |
§ 622 Abs. 2 BGB | Bei einer ordentlichen Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer gelten längere Kündigungsfristen. |
§ 1 Abs. 1 KSchG; § 23 Abs. 1 KSchG | Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate beschäftigt sind, fallen in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern unter das KSchG. |
§ 15 Abs. 1, Abs. 3 KSchG | Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/des Wahlvorstands/Wahlbewerbers ist unzulässig. Dies gilt nach§ 15 Abs. 3a und b KSchG auch für Initiatoren einer Betriebsratswahl und für Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen. |
§§ 17, 18 KSchG | Anzeigepflicht vor Massenentlassungen; Entlassungssperre. |
§ 102 BetrVG | Anhörung des Betriebsrats vor jeder Kündigung. |
§ 103 Abs. 1 BetrVG | Die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/Wahlvorstands/Wahlbewerbers bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. |
§ 29a HAG | Die ordentliche Kündigung eines in Heimarbeit beschäftigten Mitglieds des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung/des Wahlvorstands/Wahlbewerbers ist unzulässig. Die außerordentliche Kündigung dieser Arbeitnehmervertreter bedarf der Zustimmung nach § 103 BetrVG. |
§ 179 Abs. 3 SGB IX | Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen genießen den gleichen Schutz wie Mitglieder des Betriebsrats. |
§ 613a Abs. 4 BGB | Vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer dürfen nicht wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden. |
§ 11 TzBfG | Arbeitnehmern, die sich weigern, von Vollzeit in Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt, darf deshalb nicht gekündigt werden. |
§ 15 Abs. 3 TzBfG | Die ordentliche Kündigung bei einer Befristung ist nur möglich, wenn dies vereinbart wurde. |
§ 13 Abs. 2 TzBfG | Bei einer Arbeitsplatzteilung kann das Arbeitsverhältnis nicht deshalb gekündigt werden, weil ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung ausscheidet. |
§ 168 SGB IX | Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Integrationsamts. |
§ 41 SGB VI | Der Anspruch auf Altersrente ist kein Kündigungsgrund. |
§ 17 Abs. 1 MuSchG | Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber darf Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |
§ 18 Abs. 1 BEEG | Vom Verlangen der Elternzeit sowie während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |
§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG | Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Das ArbPlSchG ist gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auf den seit dem 1.7.2011 allein vorgesehenen freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden. |
§ 2 Abs. 1 EÜG | Während der Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |
§ 58 Abs. 2 BImSchG | Die ordentliche Kündigung des Immissionsschutzbeauftragten ist unzulässig. |
§§ 58d, 58 Abs. 2 BImSchG | Die ordentliche Kündigung des Störfallbeauftragten ist unzulässig. |
§ 60 Abs. 3 KrWG i. V. m. § 58 Abs. 2 BImSchG | Die ordentliche Kündigung des Abfallbeauftragten ist unzulässig. |
§ 66 WHG i. V. m. 58 Abs. 2 BImSchG | Die ordentliche Kündigung des Gewässerschutzbeauftragten ist unzulässig. |
§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG | Die ordentliche Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist unzulässig. |
§ 7 Abs. 7 GwG | Die ordentliche Kündigung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters ist unzulässig. |
§ 5 PflegeZG | Von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |
§ 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG | Von der Ankündigung der Freistellung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. |
§ 8 Abs. 1 ATZG | Die Beantragung von Altersteilzeitarbeit ist kein Kündigungsgrund. |
§ 22 Abs. 2 BBiG | Auszubildenden kann nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. |
§ 36 Abs. 1 HinSchG | Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Hierunter sind insbesondere auch Kündigungen zu verstehen. |
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