Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung informieren sowie darüber, dass sich dieser innerhalb der gesetzlichen Fristen bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden hat, und ihn hierzu freizustellen.[1]

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2003 seinerseits, unabhängig davon, ob er durch den Arbeitgeber hierüber informiert wurde, gegenüber der Agentur für Arbeit verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Eine verspätete Meldung als arbeitsuchend führt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber hierüber informiert hat, zu einer einwöchigen Sperrzeit.

Verletzt der Arbeitgeber seine Hinweispflicht, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.[2]

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