In besonderen Fällen haben Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn sie Mitglied des Betriebsrats sind, wenn familiäre Gründe vorliegen (Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit), wenn sie ein besonderes Amt bekleiden (z. B. Datenschutzbeauftragter). Neben den hier beispielhaft genannten Fällen, gibt es zahlreiche weitere Situationen mit besonderem Kündigungsschutz . Der besondere Kündigungsschutz kann so gestaltet sein, dass die Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig ist (z. B. Kündigung eines Betriebsratsmitglieds). Alternativ oder auch kumulativ kann der besondere Kündigungsschutz so ausgestaltet sein, dass ein Gremium (z. B. der Betriebsrat bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds) oder eine Behörde (z. B. das Integrationsamt bei Kündigung eines Arbeitnehmers, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist) der Kündigung vorab zustimmen muss.

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, der einen besonderen Kündigungsschutz hat, muss er nicht nur die Voraussetzungen dieses besonderen Kündigungsschutzes beachten. Sollten die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes ebenfalls vorliegen, muss die Kündigung auch sozial gerechtfertigt sein.

Auch hinsichtlich des besonderen Kündigungsschutzes gilt, dass der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angreifen muss. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

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