Die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung ist mit ihrem Zugang bindend. Sie kann also nach ihrem Zugang ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht mehr zurückgenommen werden. Die Erklärung der Rücknahme der Kündigung ist daher als Angebot des Kündigenden anzusehen, das alte Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen. Dieses Angebot kann der Kündigungsadressat annehmen oder ablehnen. Die Annahme kann auch durch schlüssiges Handeln geschehen, indem die Arbeit einvernehmlich fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen wird.

Das gekündigte Arbeitsverhältnis kann durch die Arbeitsvertragsparteien im Wege ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung, auch im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Dies folgt aus der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit. Daraus kann sich ergeben, dass die vorausgegangene Kündigung keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Dies gilt selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wird. Auch ein Änderungsvertrag, der das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in Bezug nimmt und vorbehaltlos unbefristet fortsetzt, führt in der Regel zur Aufhebung der Rechtswirkung einer vorherigen Kündigung.[1]

Eine rechtsunwirksame Kündigung des Arbeitgebers wird rückwirkend geheilt, wenn der Arbeitnehmer binnen 3 Wochen keine Klage erhebt. Das heißt, die Kündigung wird dann wirksam. Auch in diesem Fall ist eine einseitige Rücknahme der rechtsunwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber nicht möglich. Erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, so bedarf es zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Einverständnisses des Arbeitnehmers mit der "Rücknahme", was auch außergerichtlich geschehen kann.

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