Bei der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch den Arbeitnehmer ist zwischen folgenden 2 Möglichkeiten zu unterscheiden:

  • sofortiges Wahlrecht bei erstmaligem Eintritt von Versicherungspflicht/Versicherungsberechtigung und bei Arbeitgeberwechsel und
  • Krankenkassenwahlrecht im Kündigungsverfahren.

6.1 Sofortiges Krankenkassenwahlrecht

Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. bei Arbeitgeberwechsel haben Arbeitnehmer ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht ohne Rücksicht auf Bindungsfristen und ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.

Erforderliche Schritte beim sofortigen Krankenkassenwechsel

Nachfolgend werden die Schritte bei einem sofortigen Kassenwechsel aufgezeigt:

  1. Der Arbeitnehmer wählt eine neue Krankenkasse innerhalb von 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht.
  2. Die gewählte Krankenkasse prüft die Rechtmäßigkeit des Krankenkassenwechsels und informiert den Arbeitnehmer hierüber unverzüglich.
  3. Der Arbeitnehmer informiert innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn den Arbeitgeber formlos über die gewählte Krankenkasse.
  4. Die neu gewählte Krankenkasse informiert unverzüglich elektronisch die bisherige Krankenkasse über den Krankenkassenwechsel.
  5. Die bisherige Krankenkasse bestätigt unverzüglich der neu gewählten Krankenkasse das Ende der Mitgliedschaft (jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Abmeldung des Arbeitgebers).
  6. Auf der Grundlage der Anmeldung des neuen Arbeitgebers und der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse übermittelt die neu gewählte Krankenkasse dem Arbeitgeber die elektronische Mitgliedsbescheinigung.

6.2 Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren

Sofern kein sofortiges Wahlrecht besteht, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Kündigungsverfahren zu wechseln. Dies bedeutet, dass ein Krankenkassenwechsel unter Beachtung der 12-monatigen Bindungsfrist und der Kündigungsfrist möglich ist.

Erforderliche Schritte beim Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren

Die folgende Übersicht zeigt die Schritte bei einem Kassenwechsel im Kündigungsverfahren:

  1. Der Arbeitnehmer wählt eine neue Krankenkasse. Das Datum des Eingangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse ist maßgebend für die Berechung der Kündigungsfrist.
  2. Die gewählte Krankenkasse prüft vorläufig, ob die Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt ist.
  3. Die neu gewählte Krankenkasse informiert unverzüglich elektronisch die bisherige Krankenkasse über den Krankenkassenwechsel (Initialmeldung).
  4. Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Initialmeldung das verbindliche Datum des Krankenkassenwechsels an die neu gewählte Krankenkasse.
  5. Die neu gewählte Krankenkasse informiert den Arbeitnehmer unverzüglich nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse über den vollzogenen Krankenkassenwechsel.
  6. Der Arbeitnehmer informiert unverzüglich formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. den Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur) über die gewählte Krankenkasse.
  7. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei der bisherigen Krankenkasse ab und bei der neu gewählten Krankenkasse an.
  8. Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt die Anmeldung mit einer elektronischen Mitgliedsbescheinigung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge