Über den Anspruch auf Krankengeld wird durch die Krankenkasse jeweils für die Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit entschieden (Bewilligungsabschnitt).[1]

Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, wenn diese spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

 
Hinweis

Fortsetzungserkrankung

  • Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, richtet sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und nicht nach ihrem Beginn (z. B. wenn die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird). Das gilt auch für Fortsetzungserkrankungen, die nicht fristgerecht ärztlich festgestellt werden.
  • Die Fortsetzungserkrankung eines Versicherungspflichtigen kann auch verspätet ärztlich festgestellt werden, ohne dass die Verspätung für den Anspruch schädlich ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen. Krankengeld wird während der Verspätung nicht gezahlt.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge