Personen, die vom deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und in den Kosovo entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
Ein Arbeitnehmer wird in den Kosovo entsandt
Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer in den Kosovo, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer gelten während der Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften fort.
Keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze
Für die Entsendung gibt es keine Begrenzung in Form einer Zeitgrenze. Es ist lediglich festgelegt, dass die Beschäftigung im anderen Staat durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch eine vertragliche Regelung im Voraus zeitlich befristet sein muss.
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